Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die zivilrechtliche Handhabung von Personengesellschaft grundlegend neu zu regeln und vor allem zu modernisieren. In der Begründung zum MoPeG ist zu lesen, dass diese zivilrechtlichen Änderungen keine Auswirkungen auf das Ertragssteuerrecht entfalten sollen. Die derzeitigen Steuergesetze spiegeln das jedoch nicht wider. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Auswirkungen auf das Steuerrecht für Sie zusammengefasst:

Transparenzprinzip

Bisher galt das Gesamthandsprinzip als Grundlage für die Besteuerung von Personengesellschaften. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet. Diesem Prinzip folgend werden Personengesellschaften nicht selbst der Besteuerung unterworfen, sondern ihre Einkünfte den Gesellschaftern zugewiesen und bei diesen besteuert (sog. Transparenzprinzip).

Das MoPeG sieht zwar die Abschaffung des Gesamthandsprinzips vor, die transparente Besteuerung der Personengesellschaften bzw. deren Gesellschafter soll sich – zumindest ertragsteuerlich – nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dennoch nicht ändern. Bislang ist dies lediglich in der Gesetzesbegründung verlautbart worden. Entsprechende gesetzliche Klarstellungen sieht der Gesetzgeber derzeit im Entwurf des Wachstumschancengesetz vor, wonach es unabhängig vom Zivilrecht weiterhin für steuerliche Zwecke eine Gesamthand geben soll (Gesamthandsfiktion). Durch die Anpassung des § 39 AO soll sichergestellt werden, dass Personengesellschaften weiterhin transparent zu behandeln sind und Gesellschaftsvermögen nach wie vor fiktiv Gesamthandsvermögen darstellt. Folglich soll es bei der Mitunternehmerbesteuerung und den unterschiedlichen Vermögenssphären von Gesellschaftsvermögen und Sonder(betriebs)vermögen der Gesellschafter bleiben. Auch andere ertragsteuerliche Regelungen, wie beispielsweise Übertragungen von Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 EStG und Rücklagen nach § 6b EStG, die sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den Wortlaut „Gesamthandsvermögen“ beziehen und bei engerer Auslegung ab 2024 durch die Änderung des MoPeG eventuell ins Leere laufen würden, würden nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs somit weiter Anwendung finden.

Folgen bei der Grunderwerbsteuer

Für Grunderwerbsteuerzwecke sieht der derzeitige Entwurf des Wachstumschancengesetzes die Einführung eines § 24 GrEStG vor, wonach rechtsfähige Personengesellschaften befristet bis 31. Dezember 2024 weiterhin als Gesamthand gelten und somit die Grunderwerbsteuerbefreiungen § 5 und § 6 GrEStG im Jahr 2024 anwendbar bleiben würden. Anderenfalls drohen erhebliche grunderwerbsteuerliche Nachteile bei der Übertragung von Grundvermögen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern. Mit dieser Übergangsregelung wären diese Probleme zumindest für das Jahr 2024 gelöst. Der Gesetzgeber sollte diese Zeit dann aber nutzen, um eine grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer anzugehen.

Folgen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Neben den offenen ertrag- und grunderwerbesteuerlichen Punkten ergeben sich durch das MoPeG auch Fallstricke für das Erbschaftsteuergesetz, denn auch hier bezieht sich das Gesetz sowie die Rechtsprechung oftmals auf die Gesamthand. Solche Verweise finden sich beispielsweise in den Begünstigungsvorschriften des §§ 13a, 13b ErbStG, bei Erwerb von Anteilen an nicht gewerblichen (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften gem. § 10 ErbStG sowie bei Zuwendungen von Dritten an Personengesellschaften oder disquotale Einlagen nach § 7 ErbStG, die nicht der Gesamthand selbst zugeschrieben, sondern den einzelnen Gesellschaften. Auch hier sieht der derzeitige Entwurf des Wachstumschancengesetz entsprechende Anpassungen vor.

Fazit

Der Gesetzgeber sieht vor, durch das Wachstumschancengesetz die Personengesellschaft für steuerliche Zwecke weiterhin als Gesamthand zu behandeln. Der Bundestag hat dem Gesetz bereits zugestimmt. Der Bundesrat hat den derzeitigen Entwurf hingegen abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Wann genau und in welcher Form das Gesetz beschlossen werden wird, ist derzeit noch offen. Nachdem aber zumindest politisch weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass es durch das MoPeG zu keinen gravierenden steuerlichen Auswirkungen kommen soll, ist damit zu rechnen, dass bis Ende des Jahres eine tragbare gesetzliche Übergangsregelung verabschiedet wird. Wir halten Sie selbstverständlich hierzu auf dem Laufenden.

 

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