BFH folgt EuGH bei der Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften

Mit Urteil vom 15. Februar 2023 hat der BFH im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 8. September 2022 (Az.: C 98/21) hinsichtlich des Vorsteuerabzuges einer geschäftsleitenden Holding geurteilt.

Folgende Fragestellung stand im Fokus der BFH-Rechtsprechung, die zuvor dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde: steht einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an ihre Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf den Vorsteuerabzug auch für solche Leistungen zu, die die Holding von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt? Wobei die bezogenen und eingelegten Leistungen dabei nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften standen. Ebenfalls fanden im Urteilsfall die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang.

Der EuGH verneinte in einem solchen Fall für derartige Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug für die geschäftsleitende Holding. Dem folgend urteilte der BFH mit Urteil vom 15. Februar 2023, dass einer Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen zu versagen ist, die

  • Nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • Nicht in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • In den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • Nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

Damit erteilt der EuGH wie auch der BFH Gestaltungsmodellen eine Absage, in denen der Vorsteuerabzug durch die Übernahme von Eingangsleistungen durch eine geschäftsleitende Holding mit späterer Einlage in Ihre Tochtergesellschaften, die ihrerseits steuerfreie Ausgangsumsätze erzielt, erreicht werden sollte. Dies bedeutet für die Beratungspraxis, dass in derartigen Fällen bei Gesellschaften, die ihrerseits aufgrund ihrer steuerfreien Ausgangsumsätze nicht oder nur in geringem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Vorsteuerabzug nicht durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft erreicht werden kann. Die Verlagerung der Eingangsleistungen auf die geschäftsführende Holdinggesellschaft und die anschließende Einlage der von der Holding bezogenen Leistungen in die Tochtergesellschaften führt damit unter den oben aufgeführten Gegebenheiten laut EuGH und BFH nicht zu einem Vorsteuerabzug auf Ebene der Holdinggesellschaft.

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