Steuern und Nachhaltigkeit

Auch das Steuerrecht übernimmt eine wichtige Lenkungsfunktion, um ökologisch nachhaltige Verhaltensweisen bei Bürgern und Unternehmen zu fördern. Steuerliche Anreize werden dabei insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, öffentliche Verkehrsmittel, Photovoltaikanlagen sowie energetische Gebäudesanierungen gesetzt. Ein Überblick.

 

1. Steuerliche Förderung der Elektro-Mobilität

1%-Regelung für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Die prominenteste Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität aus dem Steuerrecht ist wohl die Regelung zur Dienstwagenbesteuerung. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist üblicherweise für jeden Monat ein Betrag in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Handelt es sich bei dem Dienstfahrzeug aber um ein Elektrofahrzeug oder um ein Hybridelektrofahrzeug, so ist der Bruttolistenpreis nur in Höhe von 25 % bzw. 50 % zu versteuern. Um die Förderung zu erhalten, darf der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs nicht mehr als EUR 60.000 betragen. Bei den Hybridfahrzeugen gibt es zeitlich gestaffelte Vorgaben zur rein elektrischen Reichweite sowie zu den CO2-Emissionen. Derzeit muss die rein elektrische Reichweite mindestens 60 km betragen und die CO2-Emissionen dürfen 50 g je gefahrenem Kilometer nicht überschreiten.

Die Begünstigungen schlagen auch auf die Aufschläge für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten durch. Für Zwecke der Umsatzsteuer auf die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke, sind die Begünstigungen übrigens nicht anzuwenden.

Steuerbefreiung für gewährte Vorteile beim Aufladen von Elektrofahrzeugen (§ 3 Nr. 46 EStG):

Als weitere Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Die Steuerbefreiung ist befristet auf Vorteile, welche bis zum 1. Januar 2031 gewährt werden.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG):

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25% erhoben werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Zuschüsse des Arbeitsgebers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt letztmalig für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 gewährt werden.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)

Um Anreize zur Investition in neue Elektro-Nutzfahrzeuge zu schaffen, wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% eingeführt. Die Sonderabschreibung kann für neue Elektro-Nutzfahrzeuge (Lieferwagen, LKW) und für Lastenfahrräder, welche vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt sind, in Anspruch genommen werden. Grundvoraussetzung ist, dass der Antrieb ausschließlich elektrisch erfolgt.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG):

Um auch im Gewerbesteuergesetz Anreize zum Gebrauch von Elektrofahrzeugen zu setzen, wurde im Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG ebenfalls eine entsprechende Begünstigung eingefügt. Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der hinzurechnungspflichtigen Erträge Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in Höhe von 1/5 zu berücksichtigen. Nach der neuen Regelung wird dieser Hinzurechnungssatz bei reinen Elektrofahrzeugen, bestimmten Hybridelektrofahrzeugen sowie bei Fahrrädern halbiert.

Befreiung von der KFZ-Steuer (§ 3d KraftStG)

Neben den oben bereits genannten Maßnahmen zur Förderung der Elektro-Mobilität, ist natürlich auch die KFZ-Steuer für entsprechende Anreize prädestiniert. So fällt für reine Elektrofahrzeuge ab Erstzulassung überhaupt keine KFZ-Steuer mehr an. Die Steuerbefreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet und gilt nicht für Hybridfahrzeuge.

 

2. Umweltfreundliche Verkehrsmittel

Noch schonender für die Umwelt ist es natürlich, wenn man das (Elektro-)Auto in der Garage stehen lässt oder komplett auf ein Auto verzichtet und auf andere Verkehrsmittel umsteigt. Auch dies hatte der Gesetzgeber im Blick und hat daher entsprechende Steuervergünstigungen eingeführt.

Steuerbefreiung für die Überlassung eines Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG):

Um insbesondere in Ballungsräumen den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel beim Weg in die Arbeit zu fördern, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Leistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr gewähren. Begünstigt sind grundsätzlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Personennahverkehr gilt die Begünstigung auch für Privatfahrten. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.

Steuerbefreiung für die Überlassung sowie Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung eines Betriebsfahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG sowie § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG):

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn ein Fahrrad auch für die private Nutzung zur Verfügung stellt, kann dies steuerfrei erfolgen. Dies gilt auch für Elektrofahrräder, solange diese nicht als Fahrzeuge einzustufen sind. Trotz der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die Steuerbefreiung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrrad unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann die Lohnsteuer auf den gewährten Vorteil pauschal in Höhe von 25% erhoben werden.

Reduktion der Umsatzsteuer auf 7% für Bahnfahrten

Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2020 für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr der ermäßigte Steuersatz von 7%.

 

3. Photovoltaikanlagen

Ein weiterer Baustein zur Erreichung der Klimaziele ist die Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien. Um den Ausbau insbesondere von kleineren Anlagen nicht durch die damit einhergehenden steuerlichen Pflichten auszubremsen, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 umfangreiche Erleichterungen bei der Einkommensteuer eingeführt. Aufgrund des im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 neu eingeführten § 3 Nr. 72 EStG entfällt die Einkommensteuer auf übliche Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 komplett. Begünstigt sind

  • Photovoltaikanlagen, welche sich auf oder an einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienendem Gebäude (z.B. Gewerbeimmobilie) befinden, mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) und
  • Photovoltaikanlagen auf sonstigen Gebäuden (z.B. bei Nutzung zu fremden Wohnzwecken oder Mischnutzung), mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit.

Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt die Steuerbefreiung für Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die Steuerbefreiung umfasst unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sämtliche Einnahmen sowie Entnahmen. Aufgrund der Steuerbefreiung entfällt auch der Abzug von Betriebsausgaben.
Darüber hinaus gilt ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung sowie Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen ein neuer Umsatzsteuersatz in Höhe von 0%. Die Voraussetzungen für den Steuersatz gelten fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30kW (peak) beträgt. Hierdurch können Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, ohne Nachteile durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs in Kauf nehmen zu müssen.

 

4. Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Seit dem 1. Januar 2020 fördert der Steuergesetzgeber bestimmte energetische Maßnahmen an Gebäuden mit einem Steuerbonus. Begünstigt sind Objekte, welche sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ferner muss das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Begünstigung kann für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen in Anspruch genommen werden:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung EUR 40.000. Anders als bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Die Aufwendungen können auf Antrag zeitlich gestaffelt wie folgt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden:

Veranlagungszeitraum Minderung der ESt Maximale Steuerermäßigung (Euro)
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7% der Aufwendungen 14.000
1. Folgejahr 7% der Aufwendungen 14.000
2. Folgejahr 6% der Aufwendungen 12.000

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt wird. Hierzu muss das Fachunternehmen dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck erteilen, welche ebenfalls materielle Voraussetzung für den Steuerermäßigungsbetrag ist.

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