BMF zur Neuregelung umsatzsteuerlicher Reihengeschäfte

Drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen hat das BMF am 25. April 2023 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht. Die Finanzverwaltung greift hier praktische Anwendungsfragen auf und erläutert diese anhand von Beispielen.

Hintergrund

Eine Falschbeurteilung insbesondere grenzüberschreitender Reihengeschäfte stellt für Steuerpflichtige ein besonderes umsatzsteuerliches Risiko dar, wenn irrtümlich Steuerfreiheit angenommen wurde oder der Vorsteuerabzug auf unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer versagt wird. Durch die Einführung der Quick Fixes im Jahr 2020 wurden die Regelungen zu den innergemeinschaftlichen Reihengeschäften über die Zuordnung der Warenbewegung in Art. 36a MwStSystRL aufgenommen und national in § 3 Abs. 6a UStG umgesetzt.

Wesentliche Punkte des BMF-Schreibens vom 25. April 2023

Zentrale Fragestellung bei Reihengeschäften mit einem grenzüberschreitenden Warentransport in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ist, welcher der Lieferstufen die Warenbewegung und damit auch die Möglichkeit der Steuerbefreiung (als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung) zuzuweisen ist.

Transportverantwortlichkeit

Die Transportverantwortlichkeit ist das wesentliche Kriterium für die Zuordnung der Warenbewegung. Verantwortung für den Transport trägt derjenige, der die Ware befördert oder deren Versendung veranlasst, unabhängig davon, wer den Transport bezahlt. Im Versendungsfall ist auf die Auftragserteilung an den Beauftragten (Spediteur) abzustellen.

Eine abweichende Zuordnung des Transports ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Transport auf Rechnung eines anderen Unternehmers erfolgt ist und tatsächlich nur dieser die Gefahr eines zufälligen Untergangs (auf dem Transportweg) trägt.

Verantwortlich für den Transport kann immer nur ein Unternehmer sein. Ein gebrochener Transport ist weiterhin nicht als Reihengeschäft einzuordnen.

Verwendung einer USt-ID Nr. durch den Zwischenhändler

Liegt die Transportverantwortlichkeit beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft beim Zwischenhändler und soll die Warenbewegung seiner Lieferung zuzuordnen sein, muss er die USt-ID Nr. des Warenabgangslands bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Ausführung der Lieferung verwenden. Hierfür ist ein „aktives Tun“ des Zwischenhändlers erforderlich. Das BMF-Schreiben enthält weitergehende Erläuterungen, wann eine solche Verwendung angenommen werde und wie diese im Falle eines mündlichen Vertragsverhältnisses nachzuweisen wäre, vgl. Abschn. 3.14 Abs. 10 Sätze 5 bis 7 UStAE.

Eine ausdrückliche Verwendung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Kunde des Zwischenhändlers die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar erklärt hat, die Deklarationspflichten erfüllt werden und die Rechnung einen Hinweis auf die USt-ID Nr. des Leistungsempfängers enthält. Wichtig ist, dass eine einmal erfolgte Verwendung einer USt-ID Nr. nachträglich nicht mehr geändert werden kann.

Für Ausfuhrlieferungen gelten im Hinblick auf die Verwendung der USt-ID Nr. bzw. der Steuernummer die gleichen Anforderungen wie beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft.

Beim Import von Gegenständen wird die Lieferung dem Zwischenhändler nur dann zugeordnet, wenn der Gegenstand in seinem Namen oder im Rahmen einer indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

KARRIERE
Scroll down Scroll down