Das neue Zuwendungsempfängerregister

Diese Woche ist das neue Zuwendungsempfängerregister online gegangen. Dieses Register wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter folgendem Link geführt und wird nach vollständiger Befüllung alle Körperschaften auflisten, die Zuwendungsbestätigungen (auch bekannt als „Spendenbescheinigungen“) ausstellen dürfen. Hierzu gehören steuerbegünstigte (d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende) Körperschaften, politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Das Register enthält dabei in der ersten Aufbaustufe folgende Informationen: Name, Anschrift, steuerbegünstigten Zweck, Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids und zuständiges Finanzamt. In einer späteren Aufbaustufe werden im Register auch Bankverbindungen und Links zur Homepage erfasst. Das Register ist zudem mit einer Suchfunktion (nach Name, gemeinnützigem Zweck bzw. Ort) ausgestattet.

Auch wenn die Einführung eines weiteren Registers vielleicht auf den ersten Blick noch mehr Bürokratie befürchten lässt, dürfte das neue Register bei näherer Betrachtung vor allem Vorteile sowohl für Spender als auch für Spendenempfänger mit sich bringen:

Für Spender erhöht sich durch das Register die Transparenz und Sicherheit beim Spenden: Sie können sich online einfach und schnell darüber informieren, ob die Organisation, die sie mit einer Spende bedenken möchten, auch tatsächlich dazu berechtigt ist, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen. So werden Spender davor geschützt, Unberechtigten Mittel zuzuwenden. Zudem erleichtert das Register künftig den Spendern die Auswahl von Organisationen, die sie mit Spenden unterstützen möchten.

Hiervon profitieren indirekt auch die Spendenempfänger. Diese müssen übrigens nicht selbst aktiv werden, um im Zuwendungsempfängerregister erfasst zu werden: Vielmehr übermittelt das für die jeweilige Organisation zuständige Finanzamt die im Register zu veröffentlichenden Daten (bis auf die URL der Homepage) direkt ans BZSt; Änderungen müssen dem BZSt von den Finanzämtern unverzüglich mitgeteilt werden, sodass das Register ständig auf einem aktuellen Stand sein sollte. Für Zuwendungsempfänger empfiehlt es sich allerdings, die veröffentlichten Daten bei erstmaliger Listung und bei Änderung von Daten zu überprüfen bzw. von ihrem Steuerberater überprüfen zu lassen, um frühzeitig eine Korrektur etwaiger Fehler zu beantragen.

Im Zuwendungsregister können zudem auf Antrag auch ausländische Spendenempfänger mit Sitz im EU-/EWR-Ausland erfasst werden, sofern sie gegenüber dem BZSt nachweisen, dass sie nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. In der Vergangenheit mussten jeweils die deutschen Spender diesen – teils sehr aufwändigen – Nachweis gegenüber ihrem Finanzamt führen; in der Praxis wurde daher oftmals vom Spender auf eine Spende ins EU-/EWR-Ausland verzichtet. Von einer Registrierung profitieren damit auch die ausländischen Spendenempfänger, denn die Hürden für eine Spende ins EU-/EWR-Ausland werden so deutlich niedriger gelegt.

Nicht zuletzt bietet das neue Zuwendungsregister auch für gemeinnützige Zuwendungsgeber (wie z.B. Fördergesellschaften) einen Vorteil: Sofern diese Mittel an eine im Register gelistete steuerbegünstigte Organisationen weiterleiten, genießen sie künftig Vertrauensschutz und sind nicht mehr darauf angewiesen, sich vom Spendenempfänger seine Begünstigung durch die Vorlage eines Steuerbescheids nachweisen zu lassen.

Letztendlich ist das neue Zuwendungsregister ein erster Schritt in Richtung vollständige Digitalisierung des Spendenverfahrens und damit auch Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine „Spendenbescheinigung“ für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird. Dies ist allerdings noch Zukunftsmusik, vorerst wird noch die altbekannte „Spendenbescheinigung“ ihren Dienst tun müssen.

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