Finanzgericht erleichtert Antragstellung zur Buchwertfortführung bei Verschmelzungen

Im Falle einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sowie im Falle einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich unter steuerwirksamer Vollaufdeckung aller stillen Reserven mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Umwandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen dann steuerneutral gestaltet werden, wenn ein Buchwertantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt wird. Wird kein Antrag gestellt oder ist der Antrag unwirksam, ist nach der gesetzlichen Grundregel zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Abgesehen von der gesetzlich geregelten Antragsfrist trifft der Gesetzgeber keine näheren Ausführungen, unter welchen Formalerfordernissen wirksam ein Buchwertantrag zu stellen ist.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 hatte das Finanzgericht Niedersachen über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bei Fehlen eines gegenüber dem Finanzamt ausdrücklichen, schriftlich gestellten Buchwertantrages, die Rechtsfolge einer Buchwertfortführung durch entsprechende Formulierungen in den jeweiligen Verschmelzungsbeschlüssen konkludent herbeigeführt werden kann. So war in den Beschlüssen vereinbart, dass „die Verschmelzung zu den steuerlichen Buchwerten erfolge“. Zudem enthielten die Beschlüsse den Passus: „Der Antrag auf Buchwertübertragung werde hiermit gestellt“.

Die Finanzverwaltung vertrat hierzu die Rechtsauffassung, dass eine Antragstellung nicht konkludent, sondern im Rahmen einer ausdrücklichen und zielgerichteten Willenserklärung gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist.

Dieser Auffassung widersprach das FG Niedersachsen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Antrag auf Buchwertfortführung nicht formgebunden, so dass dieser auch mündlich oder konkludent gestellt werden kann. Damit könne auch die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung oder die Einreichung einer entsprechenden Schlussbilanz zu Buchwerten als konkludenter Antrag auf Buchwertfortführung anerkannt werden. Darüber hinaus enthielten auch die Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften einen eindeutigen Bezug auf die Buchwertfortführung sowie eine ausdrückliche Antragsformulierung, welche das Finanzgericht ebenfalls als wirksame Antragsstellung deutete.

Das Verfahren ist derzeit noch beim BFH unter dem Az. IV R 3/23 in Revision anhängig.

Das Urteil des FG Niedersachsen vom 22. Dezember 2022 bestätigt bisherige überwiegende Rechtsmeinung im Schrifttum und schafft - sofern höchstrichterlich vom BFH bestätigt - Formerleichterungen hinsichtlich der Antragstellung auf Buchwertfortführung im Rahmen von Verschmelzungen. Jedoch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des noch anhängigen BFH-Verfahrens, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zu Dokumentations- und Nachweiszwecken die Fortführung der Buchwerte nach dem Rechtsverständnis der Finanzverwaltung via ausdrücklichem und schriftlichen Antrag gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.

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