Grundsteuerliche Anzeigepflichten enden am 31. Januar 2024 bzw. 31. März 2024

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass

  • in Bayern, Hamburg und Niedersachsen zum 31. März 2024
  • und in den übrigen Bundesländern bereits zum 31. Januar 2024

die Grundsteuer-Anzeigepflichten enden.


Ergeben sich bestimmte Änderungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss der Grundstückseigentümer dies dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Nachdem das Grundsteuerrecht bundeslandspezifisch geregelt ist, sind je nach Bundesland unterschiedliche Änderungen in Zusammenhang mit einem Grundstück anzeigepflichtig. Eine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich regelmäßig z.B. bei folgenden Änderungen:

  • bei baulichen Veränderungen (z.B. Neubau oder Anbau an ein bestehendes Gebäude) und/oder Umnutzungen (z.B. Gewerbe- in Wohnflächen).
  • bei Entstehung neuer wirtschaftlicher Einheiten z.B. durch Unterteilung in Wohnungs- oder Teileigentum nach WEG.
  • bei Wegfall wirtschaftlicher Einheiten z.B. durch Zusammenfassung von Wohnungs- oder Teileigentum.

Eigentümerwechsel führen regelmäßig nicht zu einer Anzeigepflicht, da diese bereits vom Grundbuchamt ans Finanzamt gemeldet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Eigentumswechsel von auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden.


Auch die Frist, innerhalb derer die Anzeigepflichten zu erfüllen sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland: Sie endet in Bayern, Hamburg und Niedersachsen am 31. März, in den übrigen Bundesländern jedoch bereits am 31. Januar des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres.

Änderungen, die sich im Jahr 2023 ergeben haben, müssen insofern bis zum 31. Januar 2024 bzw. 31. März 2024 angezeigt werden.

Sofern eine Änderung Auswirkung auf eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung hat, ist sie in den meisten Bundesländern schon innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzeigepflichtig.

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