Kein Einlagekonto für Stiftungen

In der Vergangenheit war strittig, ob rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts Anspruch auf Feststellung des Bestands ihres steuerlichen Einlagekontos haben. Mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 2023 hat sich der BFH nun ablehnend zu dieser Rechtsfrage geäußert, macht aber Ausführungen dazu, wie Stifter etwaige Kapitalrückzahlungen trotzdem steuerfrei erhalten können.

Zum Hintergrund: § 27 KStG regelt, dass Einlagen, die Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft gewähren, unter bestimmten Voraussetzungen wieder steuerfrei an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Durch gesonderte Feststellung des sog. „steuerlichen Einlagekontos“ in einem speziellen Steuerbescheid wird die Höhe der steuerfrei rückzahlbaren Einlagen dokumentiert.

Nun sind aber rechtsfähige private Stiftungen ein gesellschafsrechtlicher Sonderfall: Als verselbständigte Vermögensmassen haben sie gerade keine Gesellschafter. Allerdings wenden v.a. Stifter von Familienstiftungen „ihrer“ Stiftung (über das zwingend zu erhaltende Grundstockvermögen hinaus) Kapital zu, um die finanzielle Flexibilität der Stiftung zu erhöhen; eine Verbuchung erfolgt regelmäßig in der Kapitalrücklage. In solchen Fällen hatten die Stifter selbstverständlich großes Interesse daran, etwaige Rückzahlungen dieses Kapitals unter Anwendung von § 27 KStG steuerfrei zu stellen.

Entgegen der herrschenden Meinung in der steuerlichen Fachliteratur entschied der BFH nunmehr, dass § 27 KStG in diesen Fällen nicht zur Anwendung käme, da der Wortlaut der Vorschrift einer Anwendung auf Stiftungen entgegenstehe: Eine rechtsfähige Stiftung sei eben keine „Körperschaft oder Personenvereinigung“ i.S.d. § 27 Abs. 7 KStG, sondern eine verselbständigte Vermögensmasse.

Allerdings lässt das Gericht den Stiftern eine Hintertür offen und führt in seinem Urteil weiter aus, dass eine steuerfreie Kapitalrückzahlung nicht zwingend eine gesonderte Feststellung nach § 27 KStG voraussetze, sondern dass Steuerfreiheit durch entsprechende Auslegung der einkommensteuerlichen Normen erreicht werden könne: Nach dem Einkommensteuergesetz seien nur solche Einnahmen steuerpflichtig, die mit Gewinnausschüttungen „wirtschaftlich vergleichbar“ seien; dies sei aber bei Kapitalrückzahlungen an Stifter nicht der Fall.

KARRIERE
Scroll down Scroll down