Neues EuGH-Urteil: Keine Unternehmereigenschaft bei variabler Aufsichtsratsvergütung

Aufgrund diverser Urteile des EuGHs (Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18)) sowie des BFHs (Urteil vom 27. November 2019 (VR 23/19 (62/17)) und Übernahme durch die Finanzverwaltung im UStAE sind Aufsichtsratsmitglieder mit einer Festvergütung nicht selbständig tätig und somit keine umsatzsteuerlichen Unternehmer. Lediglich bei mindestens 10% variabler Vergütung ihrer Gesamtvergütung sind Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerliche Unternehmer und die Vergütung unterliegt somit der Umsatzsteuer.

Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-288/22) zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer variablen Vergütung von Verwaltungsräten Stellung genommen, die entsprechend auch für Aufsichtsräte gilt.

Die Tätigkeit des Mitglieds des Verwaltungsrats mehrerer Aktiengesellschaften besteht u. a. darin, Berichte von Führungskräften oder Vertretern der betreffenden Gesellschaften entgegenzunehmen, strategische Vorschläge und Entscheidungen der operativen Führungskräfte zu erörtern. Hierfür hat er eine erfolgsabhängige Tantieme von der Gesellschaft erhalten. Zunächst hatte das Mitglied seine Tätigkeit als nicht selbständig eingestuft. Das zuständige Finanzamt jedoch bejahte die Selbständigkeit und unterlegte die Vergütung somit der Umsatzsteuer.

Gemäß dem Urteil des EuGHs übt das Mitglied des Verwaltungsrates die Tätigkeit nicht selbständig aus und ist somit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer nach luxemburgischen Recht, da er u. a. nicht für negative Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrates haftet, sondern die Gesellschaft. Durch den Erhalt der Tantieme, die vom Erfolg der Aktiengesellschaft abhängt, trägt er auch kein eigenes Gewinn- und Verlustrisiko.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Finanzverwaltung zu der Entscheidung des o. g. Urteils positioniert und ob diese die Unternehmereigenschaft künftig auch anhand des unternehmerischen Risikos beurteilen wird. Sofern diese Entscheidung ebenfalls ins deutsche Recht übernommen werden würde, wären Aufsichtsratsmitglieder weder mit einer Festvergütung noch mit einer variablen Vergütung (bislang 10% variable Vergütung der Gesamtumsätze) selbständig tätig und somit keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Folglich wäre die Vergütung eines Aufsichtsratsmitgliedes (variable oder fix) nicht umsatzsteuerbar.

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