Neues zur Anwendung von § 14c UStG – BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024

Die Regelung des § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basiert auf der unionsrechtlichen Vorgabe in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Anders als in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird in Deutschland zwischen dem unrichtigen (§ 14c Abs. 1 UStG) und dem unberechtigtem (§ 14c Abs. 2 UStG) Steuerausweis differenziert, wobei sich die beiden Regelungen lediglich noch hinsichtlich des Korrekturprozesses unterscheiden. Ob hingegen die Steuer unrichtig bzw. unberechtigt an Unternehmerkunden oder Privatpersonen ausgestellt wird, hatte für die Frage des Steuerausweises nach § 14c UStG keine Relevanz.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 (V R 4/18) hatte der BFH zum unrichtigen Steuerausweis demnach entschieden, dass die Steuer auch dann nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wird, wenn in der Rechnung an einen Nichtunternehmer unzutreffend Umsatzsteuer ausgewiesen wird und demnach grundsätzlich keine Gefährdung des Steueraufkommens mangels Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers gegeben ist.

Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-378/21) entsteht jedoch dann keine Steuerschuld von zu Unrecht ausgewiesener Steuer in den Fallkonstellationen, in denen Leistungen gegenüber Endverbrauchern erbracht werden und demnach keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Auf Basis dieses EuGH-Urteils hat das BMF nunmehr seine Ansicht geändert und schließt mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2024 die Anwendung des § 14c UStG für zwei konkrete Fallkonstellationen künftig aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG mehr:

  • bei tatsächlich ausgeführten Leistungen durch einen Unternehmer an einen Endverbraucher (§ 14c Abs. 1 UStG) und
  • bei tatsächlich ausgeführten Leistungen eines Kleinunternehmers an einen Endverbraucher (§ 14c Abs. 2 UStG).

Als Endverbraucher gelten entsprechend den Ausführungen des BMF Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere also Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., z.B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins - die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen).

Das EuGH-Urteil ist jedoch nicht auf Fälle übertragbar, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist. Auch dann, wenn kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Letzteres soll nicht ausschlaggebend sein.

Sofern also Leistungen an Endverbraucher ausgeführt und die Steuer versehentlich unrichtig in Rechnung gestellt wurde, ist entsprechend den Regelungen des BMF-Schreibens künftig keine Berichtigung des fraglichen Steuerbetrags aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht erforderlich. Zudem wird der unrichtig ausgewiesene Steuerbetrag nicht nach § 14c UStG geschuldet.

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