Zum Jahreswechsel 2023/24: Sonderinformation Lohn & Gehalt

Der Jahreswechsel steht kurz bevor und daher möchten wir Sie bereits jetzt über die voraussichtlichen gesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2024 informieren. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass die Gesetzgebungsverfahren für das Wachstumschancen- und Zukunftsfinanzierungsgesetz noch nicht abgeschlossen sind. Diese wurden zwar am 17. November 2023 im Bundestag beschlossen, bedürfen aber der Zustimmung des Bundesrats. Insoweit sind weitere Änderungen nicht ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie hierzu das Update zu dieser Sonderinformation.

1. Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung erhöht sich zum 1. Januar 2024 in den alten Bundesländern von jährlich EUR 87.600,00 (monatlich EUR 7.300,00) auf EUR 90.600,00 (monatlich EUR 7.550,00) und in den neuen Bundesländern von jährlich EUR 85.200,00 (monatlich EUR 7.100,00) auf EUR 89.400,00 (monatlich EUR 7.450,00).

Zusätzlich erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, von jährlich EUR 66.600,00 (monatlich EUR 5.550,50) auf EUR 69.300,00 (monatlich EUR 5.775,00). Erst wenn diese Grenze überschritten wird, ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

Außerdem steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von jährlich EUR 59.850,00 (monatlich EUR 4.987,50) auf EUR 62.100,00 (monatlich EUR 5.175,00).

2. Sachbezugswerte ab 2024

Gemäß dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der SV-Entgeltordnung werden sich ab 1. Januar 2024 die Sachbezugswerte wie folgt ändern:

Der Monatswert für die Verpflegung soll demnach ab Januar 2024 EUR 313,00 betragen und wird zum Vergleich zu 2023 um EUR 25,00 pro Monat angehoben. Demzufolge sind für verbilligte und unentgeltliche Mahlzeiten ab 2024 EUR 2,17 für ein Frühstück und EUR 4,13 für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Des Weiteren erhöht sich auch der Monatswert für die Unterkunft und Miete voraussichtlich ab Januar 2024 von EUR 265,00 auf EUR 278,00, dies sind pro Kalendertag ab 2024 EUR 9,27 pro Tag.

3. Erhöhung des Mindestlohns ab Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der Mindestlohn von EUR 12,00 brutto auf EUR 12,41 brutto pro Arbeitsstunde.

Zusätzlich wird die Verdienstgrenze für den Minijob angehoben. Die Minijob-Grenze wird von EUR 520,00 auf EUR 538,00 pro Monat angehoben, wodurch sich der Jahreshöchstbetrag auf EUR 6.456,00 erhöht. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Minijobbern durchgängig eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden möglich ist.

4. Anhebung des Höchstbetrag für reine Elektrofahrzeuge

Im Rahmen der 1%-Regelung bei reinen Elektrofahrzeugen galt bisher eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten EUR 60.000,00, damit der Bruttolistenpreis zu einem Viertel angesetzt werden kann. Um diesbezüglich die Nachfrage zu steigern und auch die gestiegenen Anschaffungskosten von etwas abzumildern, wird der Höchstbetrag von EUR 60.000,00 auf EUR 70.000,00 angehoben. Die bisher im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung auf EUR 80.000 wurde bei den Beratungen des Finanzausschusses verworfen. Gültig ist der neue Höchstbetrag für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden.

5. Wegfall der Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge

Für die Anschaffung von Hybridfahrzeugen kann der hälftige Bruttolistenpreis im Rahmen der 1%-Regelung bisher angesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei Anschaffung bis 31. Dezember 2024 gilt ein Kohlendioxidausstoß von max. 50 Gramm pro Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern
  • Bei Anschaffung ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Kohlendioxidausstoß von max. 50 Gramm pro Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern

Für ab 1. Januar 2025 angeschaffte Hybridfahrzeuge entfällt die alternative Reichweitenregelung, hier gilt nur noch die Grenze für den Kohlendioxidausstoß von max. 50 Gramm pro Kilometer.

6. Verpflegungsmehraufwand ab 2024

Für die Verpflegungspauschalen im Rahmen von Dienstreisen sind ab dem 1. Januar 2024 folgende Erhöhungen geplant:

  • Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte erhöht sich die Pauschale von EUR 28,00 auf EUR 32,00 pro Kalendertag.
  • Bei An- und Abreisetagen mit vorhergehender oder anschließender Übernachtung außerhalb der Wohnung erhöht sich die Pauschale von EUR 14,00 auf EUR 16,00.
  • Für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ohne Übernachtung wird die Pauschale ebenfalls von EUR 14,00 auf EUR 16,00 erhöht.

Ursprünglich waren Werte von EUR 15,00 bzw. 30,00 im Gesetzentwurf vorgesehen. Diese wurden bei den Beratungen im Finanzausschuss entsprechend erhöht.

7. Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Betriebsveranstaltungen galt bisher für Arbeitnehmer inkl. der Begleitpersonen ein Freibetrag von EUR 110,00 je Veranstaltung, für maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr. Mit dem Jahreswechsel wird dieser Freibetrag auf EUR 150,00 pro Veranstaltung, für maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr angehoben.

8. Wegfall der Freigrenze für Gruppenunfallversicherungen

Aktuell können Beiträge zur Gruppenunfallversicherung von Arbeitnehmern pauschal mit 20% pauschal besteuert werden, wenn der Durchschnittsbeitrag die Freigrenze von EUR 100,00 pro Jahr nicht übersteigt. Wird die Freigrenze überschritten, ist der komplette Beitrag individuell zu versteuern.

Die Freigrenze von EUR 100,00 wird ab dem 1. Januar 2024 ersatzlos gestrichen, so dass Beiträge zur Gruppenunfallversicherung ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der Höhe immer pauschal mit 20% besteuert werden können.

9. Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab Januar 2024

Bei Abfindungen war bisher immer zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist, wenn eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Da für Arbeitgeber die Zusammenballung unterjährig nur schwer oder überhaupt nicht beurteilt werden kann, wird die Regelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 1. Januar 2024 gestrichen.

Für die Arbeitnehmer ergeben sich jedoch keine Nachteile, da die Fünftelregelung weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird. Die Prüfung kann ohnehin nur in der Einkommensteuerveranlagung zum richtigen Ergebnis führen, da erst hier alle Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sonstige Steuerermäßigungen) bekannt sind. Zu diesem Zweck werden die für die Fünftelregelung in Frage kommenden Lohnbestandteile weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

10. Elektronische Übermittlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung an Arbeitgeber

Um bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, wurde bereits im Jahr 2020 beschlossen, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern ab 1. Januar 2024 erfolgen soll.

Der Termin zur Einführung des elektronischen Verfahrens verschiebt sich nunmehr um zwei Jahre auf den 1. Januar 2026. Hintergrund ist die Komplexität der technischen Umsetzung des Verfahrens. Insoweit müssen die Beitragsbescheinigungen zur privaten Krankenversicherung weiterhin in Papierform bei den Arbeitnehmern angefordert werden.

11. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes soll es jungen Unternehmen leichter ermöglicht werden, über die sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Personal zu gewinnen und auch im internationalen Wettbewerb hinsichtlich der Personalgewinnung mithalten zu können. Hierfür sind folgende Maßnahmen ab 2024 geplant:

Bisher gilt für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen des Arbeitgebers ein Freibetrag lt. § 3 Nr. 39 EStG von jährlich EUR 1.440,00. Dieser soll auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben werden. Ursprünglich war eine Anhebung auf EUR 5.000,00 geplant, die vom Finanzausschuss verworfen wurde.

Eine Sozialversicherungsfreiheit bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrages besteht ausschließlich, wenn die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht ein Zusätzlichkeitserfordernis vor, das bei Gehaltsumwandlungen immer zur Beitragspflicht führt.

Damit steuerfrei übertragene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Haltefrist veräußert werden können, wird im § 20 Abs. 4b EStG eine Haltefrist eingeführt. Demnach gehört der steuerfrei belassene Teil der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Überschusses bei den Kapitaleinkünften, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren nach Übertragung veräußert wird. Im Ergebnis wird damit Kapitalertragsteuer auf den bisher steuerfrei belassenen Teil der Beteiligung erhoben.

Ferner werden die Regelungen zur nachgelagerten Besteuerung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen lt. § 19a EStG angepasst. Hier sind folgende Änderungen geplant:

Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass Gesellschaftsanteile nicht nur von der Gesellschaft als Arbeitgeber, sondern auch von deren (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden können. Ferner wird eine Regelung eingeführt, dass § 19a EStG auch für die Übertragung von Anteilen, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen (sog. vinkulierte Anteile), gilt.

Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Konzernklausel wurde vom Finanzausschuss dagegen wieder gestrichen. Insoweit gilt § 19a EStG nicht für Beteiligungen, die von anderen Unternehmen des gleichen Konzerns gewährt werden.

Nach aktueller Rechtslage findet die Nachversteuerung nach spätestens 12 Jahren statt. Dieser Zeitraum wird auf 15 Jahre angehoben. Der ebenfalls im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen Maximalzeitraum für die Nachversteuerung von 20 Jahren wurde vom Finanzausschuss abgeändert.

Bei Rückerwerb der Anteile aufgrund eines Leaver-Events (Verlassens des Unternehmens) ist nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung für die Besteuerung maßgeblich. Diese Regelung gilt auch für Anteile, die vor dem Jahr 2024 übertragen wurden.

Für die Nachversteuerungstatbestände „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ sowie „Ablauf von 15 Jahren“ soll keine Nachversteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung aus. Voraussetzung ist, dass die Erklärung im Rahmen der dem Ereignis folgenden Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt mitgeteilt wird. Das Finanzamt prüft dann die steuerliche Behandlung im Rahmen einer späteren Lohnsteueraußenprüfung und erhebt die Lohnsteuer im Rahmen der Prüfung.

Abschließend werden die Schwellenwerte zur Unternehmensgröße im Rahmen des § 19a EStG wie folgt angehoben:

  • Weniger als 1.000 Arbeitnehmer (bisher weniger als 250 Arbeitnehmer),
  • Jahresumsatz max. EUR 100 Mio. (bisher max. EUR 50 Mio.)
  • Bilanzsumme max. EUR 86 Mio. (bisher max. EUR 43 Mio.)
  • Gründungszeitpunkt max. 20 Jahre vor Anteilsübertragung (bisher max. 12 Jahre)

Die genannten Schwellenwerte dürfen im Jahr der Anteilsübertragung oder einem der sechs vorangegangenen Jahre nicht überschritten werden (bisher Jahr der Anteilsübertragung oder Vorjahr).

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