Unterliegen Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen dem Abzugsverbot des § 8b KStG?

Für Veranlagungsjahre bis 2021 war bisher streitig, ob realisierte Fremdwährungsverluste aus der Darlehensgewährung an Tochtergesellschaften mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 25% dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG unterliegen und folglich den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Der Wortlaut der Norm in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung lässt es zu, Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung anzusehen.

Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg kam mit Urteil vom 27. September 2022 (6 K 1917/20) - entgegen der Ansicht des Finanzamtes und entgegen dem Urteil des 3. Senats des FG Baden-Württemberg vom 24. September 2020 (3 K 1486/19) - allerdings zu dem Ergebnis, dass das zu ermittelnde Einkommen um die Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen zu kürzen sei.

Im zu beurteilenden Sachverhalt gewährte eine Konzernobergesellschaft (Klägerin) Darlehen an ihre Tochtergesellschaften (mittelbare Beteiligung [gt] 25%) in der jeweiligen Landeswährung. Im Streitjahr 2009 realisierte die Klägerin hieraus Währungsverluste, welche das Finanzamt dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG (in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung) unterwarf.

Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG im konkreten Streitfall zwar vor, allerdings müsse die Norm im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass Währungskursverluste gerade nicht unter die dort genannten (gesellschaftsrechtlich veranlassten) Gewinnminderungen fallen dürfen. Sinn und Zweck des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG ist es, Gestaltungsmissbräuche zu vermeiden, die das Abzugsverbot von Gewinnminderungen in Zusammenhang mit Beteiligungen gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG umgehen. Es sollen aber nicht solche Fälle erfasst werden, in denen zwar die Darlehenshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, nicht aber die Gewinnminderung als Folge marktbestimmter Risiken. Nach Ansicht des FG sind Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen Ausdruck des Marktgeschehens und damit gerade nicht Folge eines Gestaltungsmissbrauchs.

Mit Einführung des neuen § 8b Abs. 3 S. 6 KStG im Rahmen des KöMoG hat der Gesetzgeber normiert, dass nach dem 31. Dezember 2021 eintretende Währungskursverluste ausdrücklich nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 f. KStG unterliegen und folglich gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

 

Fazit

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.09.2022 Revision eingelegt. Bis zur Entscheidung des BFH I R 11/23 bleibt daher abzuwarten, wie Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen für Altjahre bis einschließlich 2021 final zu beurteilen sind. Ab VZ 2022 ist die Rechtslage durch die Gesetzesänderung gesichert.

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