Update Sonderinformationen Lohn & Gehalt zum Jahreswechsel 2023/2024

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 dem Wachstumschancengesetz die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem der Vermittlungsausschuss nicht mehr rechtzeitig vor der letzten Bundesratssitzung am 15. Dezember 2023 ein Verhandlungsergebnis erzielt hat, wird das Wachstumschancengesetz nicht mehr in diesem Jahr verabschiedet werden können. Dem Vernehmen nach wollen die Verhandlungsführer der CDU/CSU-Fraktion zunächst die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendigen Anpassung im Bundeshaushalt 2024 abwarten, bis der Vermittlungsausschuss weiter berät.

Ein kleiner Teil des Wachstumschancengesetzes wurde vom Finanzausschuss in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verlagert, um die gesetzlichen Regelungen noch im Jahr 2023 beschließen zu können. Dieses Gesetz wurde am 14. Dezember vom Bundestag und am 15. Dezember vom Bundesrat beschlossen. Dies betrifft im Bereich der lohnsteuerlich relevanten Gesetzesänderungen jedoch nur die Verschiebung des Termins zur Einführung der elektronischen Übermittlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung an die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2026.

Der weitaus größere Teil des Wachstumschancengesetzes bleibt damit Gegenstand der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses. Folgende Regelungen sind daher nicht anzuwenden:

  • Anhebung des Höchstbetrags der Anschaffungskosten für reine Elektrofahrzeuge für die Anwendung des geviertelten Bruttolistenpreises von EUR 60.000 auf EUR 70.000 ab dem 1. Januar 2024
  • Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands von EUR 14/28 auf EUR 16/32 ab dem 1. Januar 2024
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von EUR 110 auf EUR 150 ab dem 1. Januar 2024
  • Wegfall der Freigrenze von EUR 100 für die Pauschalbesteuerung von Gruppenunfallversicherungen ab dem 1. Januar 2024
  • Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2024
  • Wegfall der alternativen Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge ab dem 1. Januar 2025

Folgende Änderungen zum 1. Januar 2024 sind in anderen Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt und daher anzuwenden:

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
  • Anhebung der Sachbezugswerte
  • Anhebung des Mindestlohns und der Minijobgrenze
  • Änderungen zu den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
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