BMF zur Forschungszulage

Hintergrund

Ziel der Einführung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) vom 14. Dezember 2019 (FZulG) war es, Deutschland als Forschungsstandort durch Förderung in Form einer Forschungszulage zu stärken. Diese Zulage soll insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen unterstützen (vgl. hierzu unsere Informationen zum Jahreswechsel 2019/20).

Durch das Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, können Unternehmen nun seitdem von einer Steuerförderung für FuE profitieren. Mit einer von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zugewiesenen elektronischen Bescheinigung zur Förderfähigkeit eines geplanten FuE Vorhabens kann die steuerliche Forschungszulage dann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Forschungszulage beträgt 25% der förderfähigen Bemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres. Aufgrund der Begrenzung der förderfähigen Bemessungsgrundlage kann die Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr höchstens 1 Mio. Euro bzw. für nach dem 30. Juni 2026 beginnende Wirtschaftsjahre höchstens 0,5 Mio. Euro betragen. Bei verbundenen Unternehmen wird die Bemessungsgrundlage je Kalenderjahr für alle verbundenen Unternehmen insgesamt auf die Höhe von 2 Mio. bzw. 4 Mio. Euro begrenzt.

BMF-Schreiben vom 11. November 2021

Das BMF nimmt nun in einem mit Datum vom 11. November 2021 veröffentlichten 70-seitigem Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ausführlich Stellung zu den bedeutendsten Grundsätzen der Steuerförderung und gibt darüber hinaus Hilfestellung zu zahlreichen Fragen im Hinblick auf die Beantragung der Forschungszulage.

Das o.g. BMF-Schreiben lässt sich grob in die folgenden vier Teile untergliedern:

Erster Teil – Materiell-rechtliche Vorschriften
Zweiter Teil – Verfahrensrechtliche Vorschriften
Dritter Teil – Ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage
Vierter Teil – Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG.

Im Folgenden findet sich ein Kurzüberblick über die vier Teile:

Erster Teil – Materiell-rechtliche Vorschriften

Der erste Teil enthält ausführliche Informationen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, den begünstigten FuE-Vorhaben, den förderfähigen Aufwendungen, der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Forschungszulage. Zudem wird auch der Begriff der verbundenen Unternehmen genauer definiert.

Besonders relevant sind hierbei u.a. folgende Aussagen:

  • Die Entscheidung, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt, obliegt ausschließlich der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Begünstigte Vorhaben sind dabei u.a. Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Das BMF-Schreiben enthält hier Definitionen der begünstigten sowie Abgrenzungen zu nicht begünstigten Tätigkeiten, daneben ausführliche Darstellungen zur Abgrenzung der Aktivitäten, die unter die Definition von FuE fallen. Es werden zudem die verschiedenen Arten, in denen FuE-Vorhaben durchgeführt werden können (eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben), umfassend dargestellt.

  • Für den Konzernfall wird abgegrenzt, wann FuE-Vorhaben als eigenbetriebliche Forschung und wann als Auftragsforschung zwischen verbundenen Unternehmen gelten.

  • Für eine Anerkennung der Entgelthöhe bei Auftragsforschung zwischen nahestehenden Personen muss ein Fremdvergleich erfolgen.

  • Bei Organschaften muss nicht nur der Organträger, sondern die jeweilige Gesellschaft die Forschungszulage eigenständig beantragen.

  • FuE-Vorhaben sind nur dann begünstigt, wenn der Beginn der Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 oder wenn die Erteilung des Auftrags nach dem 1. Januar 2020 erfolgt ist. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Aufgaben- und Zieldefinition sowie der personelle und finanzielle Umfang eines FuE-Vorhabens feststehen. Das Schreiben definiert auch sehr detailliert, wie die korrekte Ermittlung der förderfähigen Lohnaufwendungen erfolgen muss.

Zweiter Teil – verfahrensrechtliche Vorschriften

Der zweite Teil enthält Informationen zur Antragstellung, zum Bescheinigungs-, Festsetzungs-, Feststellungs- und Anrechnungsverfahren sowie zu weiteren Verfahrensvorschriften.

Das BMF geht hier insbesondere auf Einzelheiten des für die Gewährung der Forschungszulage notwendigen zweistufigen Verfahrens ein:

  • Elektronischer Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG über das Web-Portal der BSFZ
  • Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt mit anschließender Festsetzung der Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Das BMF weist darüber hinaus darauf hin, dass die Forschungszulage erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind, beantragt werden kann. Der Antrag auf Forschungszulage kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (grundsätzlich vier Jahre ab Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind) gestellt werden.

Zudem wird die Forschungszulage nicht unmittelbar nach der Festsetzung ausgezahlt, sondern bei der dem Forschungszulagenbescheid zeitlich nachfolgenden erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (Anrechnungsverfahren).

Dritter Teil – Ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage

Zur in der Literatur häufig diskutierten Frage der bilanziellen Behandlung der Forschungszulage stellt das BMF-Schreiben im dritten Teil klar, dass die Anrechnung der Forschungszulage auf die entstandene Körperschaftsteuer entweder die auszuweisende Körperschaftsteuer-Rückstellung mindert oder zu einem als Forderung zu aktivierenden Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch führt. Die hierdurch entstehende bilanzielle Ertragsauswirkung ist außerbilanziell zu korrigieren.

Vierter Teil – Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG

Im vierten Teil sind Ausführungen zur allgemeinen Gruppenfreistellungs- und zur De-minimis-Verordnung enthalten.

Hinweise

  • Das BMF hat für die bedeutsame und sachgerechte Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden einen aktualisierten Muster-Stundenzettel veröffentlicht.
  • Zusammen mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung die bisherigen FAQ zum FZulG vorerst offline gestellt. Es soll jedoch eine erweiterte Fassung der FAQ zu gegebener Zeit erscheinen, deren Aktualisierung fortlaufend erfolgen wird, soweit neue Informationen bekannt zu machen sind. Das BMF wird mit der Neueinstellung der FAQ zum FZulG dann die Anwendungsfragen aufgreifen, die durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 noch nicht beantwortet werden.

Link zum vollständigen BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/31248e9c-dc16-4cb3-ba38-73c37762cb80

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