Informationen zum Jahreswechsel 2019/20

Gerne informieren wir Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel 2019/2020 wieder mit einem Sonderrundschreiben auf ausgewählte Themen, die für die für Sie von Bedeutung sein können. Sollte ein Thema Ihr besonderes Interesse wecken, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das Team von GKK PARTNERS steht Ihnen und Ihren Wünschen sehr gerne zur Verfügung.

 

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Anstehende gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2020

 

2. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

2.1. Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

2.2. Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

2.3. Lohnsteuererhebung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

2.4. Verschärfung der Lohnsteuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

2.5. Zuteilung einer Identifikationsnummer im Falle von beschränkt Steuerpflichtigen

2.6. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

2.7. Job Ticket

2.8. Verpflegungsmehraufwendungen

2.9. Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

2.10. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

2.11. Überlassung eines betrieblichen Fahrrads

2.12. Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

2.13. Steuerbefreiung von Weiterbildungsleistungen

2.14. Verschärfung des Abzugsverbots von Geldbußen

2.15. Mitarbeiterwohnung

2.16. Sachbezug

2.17. Klimaschutzprogramm 2030 – Erhöhung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

 

3. Für GmbH-Gesellschafter und Kapitalanleger

 

3.1. Steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen

3.2. Steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Kapitalanlagen

3.3. Vereinheitlichung der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften für Auslandsdividenden

 

4. Neuerungen bei der Umsatzsteuer

 

4.1. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

4.2. Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer

4.3. Die sog. „Quick Fixes“

4.4. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Book und E-Papers

4.5. Hinweis: Steuerbefreiung für Schulungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG

 

5. Änderungen im Immobilienbereich

 

5.1. Grundsteuerreform

5.2. Klimaschutzprogramm 2030

5.3. Grunderwerbsteuer

 

6. Sonstige anstehende Änderungen

 

6.1. Forschungszulagengesetz

6.2. Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021

6.3. Neue Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

6.4. Letzte Möglichkeit zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen

6.5. Übergangsregelungen für Kassensysteme und Registrierkassen

6.6. Transparenzregister: Erhebliche Bußgelder und Veröffentlichung von Verstößen im Internet ab 1. Januar 2020

6.7. Neue Rechengrößen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

 

 

 

1. Anstehende gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2020

 

Im Jahr 2019 und insbesondere in den letzten Wochen war der Gesetzgeber im steuerlichen Bereich sehr aktiv. In seiner Sitzung am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019), sowie dem Gesetz zur steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt und den Beschluss des Bundestags zum Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 gebilligt.

 

Zuvor wurde von Seiten des Bundesrats am 8. November 2019 bereits dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) und dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt.

 

Keine Einigkeit wurde dagegen beim Gesetz zum Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht erzielt. Der Bundesrat hat dazu den Vermittlungsausschuss angerufen, der darüber am 18. Dezember 2019 erstmals beraten soll. Zudem steht die finale Entscheidung über das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen aus. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist für den 13. Dezember 2019 geplant.

 

Weitere Änderungen sind zum in der ersten Jahreshälfte 2020 zu erwarten, da die Entscheidung über das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zunächst verschoben wurden (vgl. hierzu unsere Sonderinformation vom 25. Oktober 2019).

Im Einzelnen enthalten die angeführten Gesetze eine Vielzahl von Änderungen in nahezu allen steuerlichen Bereichen. Im Folgen erhalten Sie einen thematisch geordneten Überblick über die aus unserer Sicht wesentlichen Inhalte der diversen gesetzgeberischen Maßnahmen.

 

 

 

2. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber


2.1. Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Bisher werden nach § 3 Nr. 34 EStG erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von jährlich 500 € pro Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Die entsprechenden Dienstleistungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern entweder in Form von betriebsinternen Maßnahmen anbieten oder durch Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen durch externe Anbieter. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V genügen. Um die vom Arbeitgeber angebotenen Gesundheitsleistungen bzw. die entsprechenden Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen zu fördern, wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 der Freibetrag von 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

 

2.2. Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Im Falle eines kurzfristigen beschäftigten Arbeitnehmers kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns erfolgen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag den Betrag von 72 € nicht übersteigt. Der Betrag in Höhe von 72 € orientiert sich dabei bisher an der zum 31. Dezember 2018 geltenden gesetzlichen Höhe des Mindestlohns von 8,84 € pro Arbeitsstunde unter Annahme eines achtstündigen Arbeitstages. Durch die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2019 ist auch eine Anpassung der durchschnittlichen Tageslohngrenze erforderlich. Um eine kontinuierliche Anpassung der gesetzlichen Norm in Abhängigkeit zur künftigen Entwicklung des Mindestlohns zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die durchschnittliche Tageslohngrenze in einem größeren Schritt ab dem Veranlagungszeitraum von derzeit 72 € auf 120 € angehoben.

Weitere Voraussetzung der Lohnsteuer-Pauschalierung ist, dass der durchschnittliche Stundenlohn des Arbeitnehmers während der Beschäftigungsdauer 12 € nicht übersteigt. Im Zuge der Erhöhung der Tageslohngrenze wird auch der durchschnittliche Stundenlohn ab 2020 von derzeit 12 € auf 15 € angehoben.

 

2.3. Lohnsteuererhebung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Mit der Einführung des § 40 a Abs. 7 EStG n.F. wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Vereinfachungsregelung für die Lohnsteuererhebung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind, geschaffen. Demnach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Die Voraussetzung der kurzfristigen Tätigkeit gilt als erfüllt, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Die Pauschalierungsmöglichkeit wird damit auf kurzfristige Tätigkeiten im Inland beschränkt. Für längerfristige Inlandstätigkeiten von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt weiterhin die Regelbesteuerung.

Insbesondere Arbeitgeber, die im Ausland statt Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und damit zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind, profitieren von der neuen Pauschalierungsmöglichkeit.

 

2.4. Verschärfung der Lohnsteuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des in Deutschland ansässigen und aufnehmenden Unternehmens nur, wenn es die Lohnkosten tatsächlich wirtschaftlich trägt. Die Voraussetzung des „wirtschaftlich Tragens“ gilt bei verbundenen Unternehmen als erfüllt, wenn das ausländische Unternehmen von dem inländischen Unternehmen für die Arbeitnehmerüberlassung einen tatsächlichen finanziellen Ausgleich erhält.

Die Sachverhalte, bei denen das ausländische verbundene Unternehmen gegenüber dem inländischen Unternehmen auf einen finanziellen Ausgleichsanspruch verzichtet, obwohl nach Fremdvergleichs-Grundsätzen ein finanzieller Ausgleich beansprucht worden wäre, war bisher nicht vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst. Damit konnte durch den Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch die Lohnsteuerabzugsverpflichtung für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer umgangen werden.

Um diese Regelungslücke zu schließen, reagiert der Gesetzgeber nun mit der Neuregelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. Nach der Neuregelung besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auch dann für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung, wenn tatsächlich kein finanzieller Ausgleich an das ausländische Unternehmen gezahlt wird, obwohl unter fremden Dritten ein Ausgleichsanspruch vereinbart worden wäre.

 

2.5. Zuteilung einer Identifikationsnummer im Falle von beschränkt Steuerpflichtigen

Nach der bisherigen Gesetzesregelung werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nicht in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einbezogen. Stattdessen stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Ab dem 01. Januar 2020 werden Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, auch eine für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderliche steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. Da beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer regelmäßig keiner Meldepflicht in Deutschland unterliegen, ist eine Zuteilung der Identifikationsnummer durch einen Anstoß der Gemeinden nicht möglich. Deshalb ist die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer selbst zu beantragen.

 

2.6. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Bisher konnte der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für einen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer durchführen. Mit der Neuregelung des § 42 b Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. wird ab dem 01. Januar 2020 die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgehoben. Demnach ist künftig die Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich.

 

2.7. Job Ticket

Mit der Einführung des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG schafft der Gesetzgeber eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit. Demnach kann der Arbeitgeber künftig Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn diese nicht zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldet werden, pauschal mit 25 % besteuern. Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und erster Tätigkeitsstätte wie auch für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Für derartige Bezüge unterbleibt nach der Neuregelung eine Minderung der Entfernungspauschale im Rahmen der abziehbaren Werbungskosten.

 

2.8. Verpflegungsmehraufwendungen

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer steuerlich Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. Ab dem 01. Januar 2020 werden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung erhöht. Für Abwesenheiten von 24 Stunden wird die Pauschale von 24 € auf 28 € erhöht. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden wird die Pauschale von 12 € auf 14 € angehoben.

 

2.9. Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Im Zuge der Förderung der Elektromobilität gewährt der Gesetzgeber mit Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG n.F. weitere Vergünstigungen im Bereich der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges. Demnach ist die Bemessungsgrundlage der Dienstwagenbesteuerung auf ein Viertel zu reduzieren, wenn das Fahrzeug zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft wurde, keine Kohlendioxidemission hat und dessen Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 € liegt.

Im Falle von extern aufladbaren Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt das Folgende:

  • Die hälftige Bemessungsgrundlage gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer haben oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.

  • Die hälftige Bemessungsgrundlage gilt ebenso für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft wurden, die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer haben oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.


2.10. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Mit der Einführung einer Sonderabschreibungsmöglichkeit für Elektronutzfahrzeuge versucht der Steuergesetzgeber auch im Lieferverkehr die Attraktivität von betrieblichen Elektronutzfahrzeuge zu steigern und damit zu einer Verringerung der Schadstoffemission beizutragen. So gewährt der neu eingeführte § 7 c EStG n.F. eine Sonderabschreibungsoption für neue Elektronutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder, die zum Anlagevermögen gehören, im Jahr der Anschaffung neben der regulären AfA nach § 7 Abs. 1 eine zusätzliche Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten. Ein Elektronutzfahrzeug soll als neu gelten, wenn es erstmalig zugelassen wird.

Begünstigt sind nur Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden, gem. § 7 c Abs. 2 EStG n.F.

Als begünstigte elektrisch betriebene Lastenfahrräder versteht der Gesetzgeber Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden, gem. § 7 c Abs. 3 EStG n.F.

Die Neuregelung ist für Fahrzeuge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2020 angeschafft werden.

 

2.11. Überlassung eines betrieblichen Fahrrads

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrzeugs durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2030 verlängert.

Ebenso wird parallel hierzu die Nichtberücksichtigung einer Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads bis zum 31.12.2030 verlängert.

 

2.12. Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Mit Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b EStG n.F. wird ab dem 01. Januar 2020 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Arbeitnehmer geschaffen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in einem Kraftwagen ausüben. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, kann künftig der Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, können diese berücksichtigt werden.

 

2.13. Steuerbefreiung von Weiterbildungsleistungen

Künftig werden mit Einführung des § 3 Nr. 19 EStG n.F. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Maßnahmen im Sinne des § 82 Absatz 1 und 2 SGB III sowie für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Damit sollen insbesondere Weiterbildungsleistungen steuerbefreit werden, die eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zudem, dass die Weiterbildung keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.

 

2.14. Verschärfung des Abzugsverbots von Geldbußen

Die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG n.F. bewirkt eine Ausweitung des Abzugsverbots für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat festgesetzt werden. Demnach können künftig Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich von einem anderen Mitgliedstaat der EU festgesetzt worden sind, nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Von dem Betriebsausgabenabzugsverbot werden künftig auch Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern erfasst.

 

2.15. Mitarbeiterwohnung

Grundsätzlich ist für lohnsteuerliche Zwecke im Falle einer verbilligten Wohnungsüberlassung an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG n.F. unterbleibt künftig der Sachbezugsansatz für die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts entspricht und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

 

2.16. Sachbezug

Ab dem 1. Januar 2020 verschärft der Gesetzgeber den Begriff des Sachbezugs. Nach der Neuregelung gehören zu den Geldeinnahmen auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile die auf einen Geldbetrag lauten. Für derartige Leistungen liegen damit keine Sachbezüge vor, sondern Geldleistungen. Von der Verschärfung sind Gutscheine und Geldkarten ausgenommen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen. Hier bleibt damit die 44 €-Freigrenze anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden und nicht etwa im Rahmen von Gehaltsumwandlungen.

 

2.17. Klimaschutzprogramm 2030 – Erhöhung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Im Bereich der Einkommensteuer beinhaltet Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 Änderungen im Bereich der Entfernungspauschale. Diese soll ab dem Jahr 2021 befristet bis zum Jahr 2026 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben werden. Diese erhöhte sog. Fernpendlerpauschale soll zudem auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten, sowie bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sein.

Damit auch Steuerpflichtige steuerlich entlasten werden können, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten „Fernpendlerpauschale“ keine steuerliche Entlastung zu Folge hat, soll mit Einführung der §§ 101 bis 109 EStG-E auch für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen werden, statt der erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

Mangels Zustimmung seitens des Bundesrats befindet sich dieses Vorhaben derzeit im Vermittlungsausschuss. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. in welcher Form diese Änderungen tatsächlich umgesetzt werden.

 

 

 

3. Für GmbH-Gesellschafter und Kapitalanleger

3.1. Steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen

Der BFH hat mit mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2017 und 2018 seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von ausgefallenen Gesellschafterdarlehen aufgegeben. Bis dahin führte der Ausfall von Darlehen, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte, zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dadurch konnte der Aufwand aus dem Darlehensausfall zumindest bei Veräußerung der Beteiligung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens, d.h. zu 60% steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür war, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Darlehen um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelt. Durch die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts sah der BFH mit den angeführten Urteilen keine Basis mehr für den Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten.

Mit den Änderungen des § 17 Abs. 2a EStG n.F. will der Gesetzgeber die bisherige steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Ausfall von Gesellschafterdarlehen gesetzlich festschreiben. Insofern werden sog. nachträgliche Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2a EStG n.F. gesetzlich definiert. Neben offenen und verdeckten Einlagen zählen dazu insbesondere auch Verluste aus dem Ausfall von Darlehen, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine solche gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt dann vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen im Zeitpunkt der Krise zurückgefordert hätte oder nicht gewährt hätte. Dies korrespondiert letztendlich mit der Definition eigenkapitalersetzender Darlehen auf Basis der bisherigen BFH-Rechtsprechung.

Die Neureglung gilt erstmal für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem 31. Juli 2019. Auf Antrag kann die Regelung aber auch schon auf Veräußerungen vor diesem Datum angewendet werden.

 

3.2. Steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Kapitalanlagen

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 werden sämtliche Gewinne aus Kapitalanlagen (insbesondere Aktien und Anleihen) im steuerlichen Privatvermögen unabhängig von Haltefristen und Beteiligungshöhen in die Besteuerung mit einbezogen. Im Verlustfall vertrat die Finanzverwaltung aber bislang eine sehr restriktive Auffassung. Demnach führt allein der Ausfall einer Forderung nicht zum Ansatz eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlustes. Damit konnte der Ausfall privater Darlehensforderungen oder der vollständige Wertverfall von Aktien, Optionen oder Anleihen ohne weitere Maßnahmen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Auch insoweit hat der BFH seine Rechtsprechung im Jahr 2017 ergänzt und festgestellt, dass auch der bloße Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen zum Ansatz eines steuerlich verwertbaren Verlustes im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt.

Im Rahmen des JStG 2019 war ursprünglich beabsichtigt, die bisherig restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festzuschreiben. Demnach sollte eine Berücksichtigung von Verlusten aus dem Ausfall von Kapitalanlagen des steuerlichen Privatvermögens nicht mehr möglich sein. Diese Neuregelung wurde aber im Rahmen der Finanzausschussbefassung aus dem Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Allerdings plant die Regierungskoalition das Thema im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wieder aufzunehmen.

Demnach ist derzeit folgender Kompromiss angedacht:

  • Verluste aus Termingeschäften (insbesondere Optionen) sollen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können Die Verlustverrechnung soll dabei zudem auf EUR 10.000 pro Jahr beschränkt werden. Darüber hinausgehende Verluste können erst in den Folgejahren mit Gewinnen aus Termingeschäften (bis maximal EUR 10.000) verrechnet werden.

  • Ebenso sollen Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder aus der Ausbuchung, der Übertragung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen zukünftig nur noch bis zu maximal EUR 10.000 pro Jahr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Auch hier ist der Vortrag nicht genutzter Verluste auf Folgejahre (bis zu maximal EUR 10.000) vorgesehen.

Es ist somit eine deutliche zeitliche Streckung der Verlustnutzung im Bereich der Kapitalanlagen vorgesehen. Die Neuregelung für Termingeschäfte soll auf Verlust angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Die Begrenzung der Verluste der übrigen Kapitalanlagen soll dagegen bereits ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden.

Derzeit ist ein entsprechender Gesetzesentwurf noch nicht ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden. In jedem Fall besteht bis Ende 2019 noch die Möglichkeit, entsprechende Verluste aus dem Verfall von Kapitalanlagen auf Basis der neueren BFH-Rechtsprechung steuerlich geltend zu machen. Sprechen Sie uns gerne an und wir unterstützen Sie bei den hierfür notwendigen Schritten.

Ergänzend hierzu laufen mit dem 31. Dezember 2019 diverse Übergangsregelungen der Finanzverwaltung aus. Bei Verlusten aus sog. Knock-Out-Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht des BFH und entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung auch dann um eine Einlösung und damit um einen veräußerungsgleichen Vorgang, wenn das Zertifikat dadurch vorzeitig beendet wird, dass der Basiswert die vereinbarte Bandbreite verlässt. Ebenso ist die Geltendmachung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung nach BFH-Auffassung nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Die Finanzverwaltung wollte dagegen Veräußerungsverluste nicht anerkennen, wenn die Transaktionskosten höher sind als der Veräußerungserlös. Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass Sichtweise des BFH für Zwecke des Kapitalertragssteuerabzug erstmals ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden ist.

 

3.3. Vereinheitlichung der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften für Auslandsdividenden

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Dividenden von ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gekürzt und bleiben damit beim Anteilseigner gewerbesteuerfrei. Bislang galten hier strengere Vorschriften als für Inlandsbeteiligungen. Zudem wurde noch danach unterschieden, ob es sich um eine Beteiligung an KEU/EWR- Kapitalgesellschaft handelt oder um einen Drittstaaten-Gesellschaft. Diese Praxis hat der EuGH mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angesehen. Mit der Änderung des § 9 Nr. 7 GewStG werde die Voraussetzungen nunmehr angeglichen. Sowohl für Inlands- wie auch für Auslandsbeteiligungen – egal ob EU/EWR oder Drittstaat – erfolgt zukünftig eine gewerbesteuerliche Kürzung der Dividende, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.

 

 

 

4. Neuerungen bei der Umsatzsteuer

4.1. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Unternehmer und Gründer mit geringen Umsätzen haben die Möglichkeit durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sich für umsatzsteuerliche Zwecke wie Nicht-Unternehmer behandeln zu lassen. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch nehmen, sind mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit und müssen damit auch keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Mit der gesetzlichen Neuerung wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (statt bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und die Grenze von 50.000 € (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mit der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze können damit mehr Unternehmer, die unter den neuen Umsatzschwellen liegen, von der Regelung des § 19 UStG Gebrauch machen.


4.2. Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer

Grundsätzlich sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben, sofern die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Abweichend hiervon galt bisher, dass ein Unternehmer, der seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung des Unternehmens sowie im darauffolgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben hatte.

Mit der Neuregelung des § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG n.F. dürfen – auch bei Neugründungen – die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden, wenn im konkreten Fall die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 € nicht überschreitet. Dabei ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Die Neuerung ist jedoch zeitlich befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 anzuwenden.

 

4.3. Die sog. „Quick Fixes“

Hinsichtlich der Anpassung der umsatzsteuerlichen Regelungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen - den sog. „Quick Fixes“ hatten wir bereits mit der Sonderinformation vom 26. November 2019 informiert.

 

4.4. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Book und E-Papers

Zukünftig unterliegt auch der Verkauf von E-Books und E-Papers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Damit wird umsatzsteuerlich der Verkauf eines E-Books mit dem Verkauf eines regulären Buches gleichgestellt.

Begünstigt ist zudem auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.

 

4.5. Hinweis: Steuerbefreiung für Schulungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 sah auch eine weitgehende Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG vor. Die bisher geltende Regelung sollte durch die Neufassung an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.

Die geplante Neuregelung wurde nun jedoch im endgültigen Jahressteuergesetz 2019 nicht umgesetzt. Die Neuerungen des § 4 Nr. 21 UStG sollen in einem separaten Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.

 

 

 

5. Änderungen im Immobilienbereich

5.1. Grundsteuerreform

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern seit Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig seien. Das Gericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Für die konkrete Umsetzung der Reform wurde ein Zeitrahmen von fünf Jahren vorgegeben.

Der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nunmehr nachgekommen, indem am 8. November 2019 die Reform der Grundsteuer (mit Änderungen des Grundgesetzes, des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes) im Bundesrat verabschiedet wurde.

Zwar bleibt die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer unverändert:

  1. In einem ersten Schritt erfolgt eine Bewertung der Grundstücke (= Festsetzung des Grundsteuerwerts),

  2. in einem zweiten Schritt werden die Grundsteuerwerte mit einer Steuermesszahl multipliziert (= Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter)

  3. und in einem dritten Schritt erfolgt die Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit einem Hebesatz der Kommune (= Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen).

Mit der Reform ändert sich jedoch v.a. die Grundstücksbewertung:

Die Grundstücksbewertung erfolgt grundsätzlich nach dem sog. wertabhängigen Modell:

  • Für unbebaute Grundstücken ermittelt sich der Grundstückswert nach der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert, welcher durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird.

  • Bei bebauten Grundstücken setzt sich der Grundstückswert aus einem Ertragswert des Gebäudes und dem Wert des Bodens zusammen.

    • Der Ertragswert des Gebäudes ermittelt sich aus dem über die Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisierten jährlichen Reinertrag des Grundstücks. Für Wohngrundstücke wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks angenommen.

    • Der Wert des Bodens ergibt sich aus dem über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgezinsten Bodenrichtwert.

Die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht, d.h. die Bewertung von rund 35 Mio. Grundstücken nach den neuen Bewertungsregeln, soll auf den 1. Januar 2022 stattfinden.

Für die Bundesländer ist eine sog. Öffnungsklausel vorgesehen: Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Bundesländer nunmehr die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Bewertungsregeln zu entwickeln. Bayern hat bereits angekündigt, allein die Fläche von Immobilien für die Grundstücksbewertung heranziehen zu wollen.

Zudem erhalten Gemeinden durch die Reform der Grundsteuer wieder die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen (sog. „Grundsteuer C“). Hiermit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer Nutzung durch Bebauung zuzuführen.

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundes- oder landesgesetzlich – gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Völlig offen ist derzeit, ob es durch die im Jahr 2025 in Kraft tretenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Hausbesitzer und Mieter (auf welche die Grundsteuer umlagefähig ist) zu einer höheren Belastung mit Grundsteuer kommen wird. Der Gesetzgeber hofft, dass die Kommunen ihre Hebesätze so anpassen werden, dass die Bürger im Durchschnitt nicht mehr Grundsteuer zahlen als zuvor. Hierzu zwingen kann der Bund die Gemeinden jedoch nicht.


5.2. Klimaschutzprogramm 2030

Deutschland und seine europäischen Partner haben sich darauf geeinigt, in Europa bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund sollen mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ Anpassungsmaßnahmen umgesetzt werden. Das Gesetz wurde am 15. November 2019 von der Bundesregierung beschlossen, jedoch vom Bundesrat in seiner Sitzung am 29. November 2019 gestoppt: Die Länder überwiesen den steuerrechtlichen Teil des Klimapakets einstimmig zur Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss.

Im Immobilienbereich sah der Gesetzesentwurf die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohngebäuden vor (§ 35c EStG-E):

Förderfähig sollten folgende von Fachunternehmen vorgenommene Einzelmaßnahmen sein:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

20 % der Aufwendungen hierfür, höchstens jedoch insgesamt TEUR 40 je Objekt, sollten über drei Jahre verteilt (Jahr 1 und 2: 7%, Jahr 3: 6 %) auf Antrag von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können.

Der Gesetzesentwurf sah weiterhin vor, dass u.a. die Mindestanforderungen an die o.g. Einzelmaßnahmen durch eine gesonderte Verordnung geregelt werden sollten.


5.3. Grunderwerbsteuer

Die geplanten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes haben vor allem das Ziel, sog. „Steuerschlupflöcher“ zu schließen: Bisher war es u.a. es möglich, statt einer Immobilie den Anteil einer Gesellschaft (sog. Share Deal) zu kaufen, welche Eigentümerin der Immobilie ist. Während der Erwerb der Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegt, sind Share Deals bisher grunderwerbsteuerfrei, wenn der Investor weniger als 95 % der Anteile an der Immobiliengesellschaft erwirbt. Oftmals kauft dann ein Mit-Investor die restlichen Anteile um das Entstehen von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dies führte in der Vergangenheit vor allem bei Transaktionen mit Großimmobilien zu erheblichen Steuerausfällen.

Im Koalitionsvertrag war daher vorgesehen, diese und ähnliche Steuergestaltungen einzudämmen. Ursprünglich waren entsprechen Regelungen (die u.a. eine Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsquoten von 95 % auf 90 % und eine Verlängerung der Haltefristen von fünf auf zehn Jahre vorsehen) Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2019, die Gesetzesänderungen werden aber nunmehr in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt.

Am 24. Oktober 2019 wurde bekannt gegeben, dass die Beratungen über den Gesetzesentwurf auf das 1. Halbjahr 2020 verschoben werden.

Hinweis: Damit gelten die bisherigen Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes weiter. Jedoch ist wohl nicht völlig auszuschließen, dass die geplanten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2020 eingeführt werden.

 

 

 

6. Sonstige anstehende Änderungen

6.1. Forschungszulagengesetz

Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland durch eine Förderung in Form einer Forschungszulage, die insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen im Fokus hat. Geregelt ist die Zulage in einem eigenständigen Gesetz, das für alle Steuerpflichtigen – unabhängig von Größe, Umsatz, Gewinn oder Unternehmenszweck – gilt.

Gefördert wird dabei die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die entweder eigenbetrieblich oder als Auftragsforschung durchgeführt wird. Eine allgemeine Definition, was als Forschung anzusehen ist, beinhaltet § 2 FZulG. In erster Linie ist die Forschung von der Marktentwicklung oder Verbesserung eines bereits bestehenden Produkts oder Verfahrens zu unterscheiden. In erster Linie muss die begünstigte Forschung und Entwicklungstätigkeit auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse, auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein, einem Plan folgend und budgetiert sein und zu Ergebnisse führen, die reproduziert werden können.

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen in Form der dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne zzgl. Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG) der Arbeitnehmer, die mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betrauten Arbeitnehmer. Dies beinhaltet auch eines als lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer angestellten Gesellschafters oder Anteilseigners. Bei Einzelunternehmen können zudem Eigenleistungen des Unternehmers mit 40 EUR pro nachgewiesener Arbeitsstunde (bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) im Forschungs- und Entwicklungsbereich als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähig zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Bemessungsgrundlage beim Steuerpflichtigen (bzw. innerhalb einer Gruppe verbundener Unternehmen) auf max. 2 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr begrenzt, d.h. es ist eine maximale Forschungszulage in Höhe von 500 TEUR pro Wirtschaftsjahr möglich.

Die Forschungszulage gilt erstmal für nach dem 31. Dezember 2019 geleistete Ausgaben bzw. Eigenleistungen für begünstigte Forschungsvorhaben und ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine begünstige Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nach § 2 FZulG vorliegen, erfolgt durch die (grundsätzlich gebührenfreie) Bescheinigung einer externen Stelle, die im Rahmen einer Rechtsverordnung noch näher bestimmt werden soll.

Die Auszahlung der festgesetzten Forschungszulage erfolgt nicht unmittelbar mit dem Festsetzungsbescheid, sondern im Rahmen der der Festsetzung nachfolgenden nächsten Steuerveranlagung durch Anrechnung der Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, d.h. im Verlustfall führt dies zu einer entsprechenden Steuererstattung. Dabei muss diese nächste Veranlagung nicht für das Jahr erfolgen, für das auch die Forschungszulage gewährt wird. Ergeht bspw. der Festsetzungsbescheid für die Forschungszulage des Wirtschaftsjahres 2020 am 15. April 2021 und wird der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2018 am 20. Juni 2020 erlassen, erfolgt die Anrechnung bereits in diesem Bescheid für das Jahr 2018.

 

6.2. Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021

Der Solidaritätszuschlag wurde zur Finanzierung der Herstellung der deutschen Einheit ab dem VZ 1995 dauerhaft eingeführt. Er ist als Zuschlagssteuer zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angelegt und beläuft sich auf 5,5% der Steuerschuld. Am 14. November 2019 hat der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags verabschiedet. Entsprechend der Vorgabe im Koalitionsvertrag führt das Gesetz ab dem Jahr 2021 dazu, dass die Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen vom Solidaritätszuschlag ganz oder teilweise entlastet werden. Die Entlastung greift nur bei natürlichen Personen im Rahmen der Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften profitieren dagegen nicht davon. Hier wird der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer aufgeschlagen.

Die Entlastung wird durch die Erhöhung der schon bisher gesetzlich vorgesehenen Freigrenze in § 3 SolZG von 972 EUR/1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 EUR/33.912 EUR erreicht. Erst wenn die Einkommensteuerschuld diesen Betrag übersteigt, wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Letztendlich führt diese Erhöhung der Freigrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2021 dazu, dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60 TEUR (bei Ledigen, keine Kinder) bzw. ca. 130 TEUR (bei Verheirateten, zwei Kinder) kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird.

Zugleich wird die Milderungszone ausgeweitet. Dadurch wird verhindert, dass bei einer Steuerschuld nur minimal über der Freigrenze gleich der komplette Solidaritätszuschlag fällig wird. Innerhalb der Milderungszone erhöht sich der Solidaritätszuschlag nur schrittweise auf 5,5% der Steuerschuld. Die volle Belastung tritt damit erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 97 TEUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 193 TEUR (bei Zusammenveranlagung) ein. Gemäß der Gesetzbegründung sollen durch die Änderungen ab 2021 rund 90 % der vom Solidaritätszuschlag betroffenen Steuerpflichtigen vollständig davon befreit werden.

 

6.3. Neue Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Steuerliche Gestaltungen, die genutzt werden, um Steuersatzunterschiede zwischen verschiedenen Ländern und Besteuerungslücken bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auszunutzen sind in letzter Zeit zunehmend in den Fokus der Steuerbehörden geraten. Die OECD hat in ihrem BEPS („base erosion and Profit shifting“) Aktionsplan 15 Maßnahmen ausgemacht, durch die solche Gestaltung zur Steuerverminderung oder -vermeidung verhindert werden sollen („mandatory disclosure rules“). Die EU-Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25. Mai 2018 (sog. DAC 6 – Richtlinie) dient dabei der Umsatzung des Aktionspunkts 12, der vorsieht aggressive Transaktionen, Modelle und Strukturen offen zu legen und die Mitgliedstaaten verpflichtet die Richtlinie bis 31. Dezember 2019 in nationale Recht zu transferieren. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in den Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetz sollen Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und dadurch ungewollte Gestaltungsspielräume zeitnah zu schließen.

Was sind meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen?

In § 138d Abs. 2 AO-E ist geregelt unter welchen Voraussetzungen eine zu meldende Steuergestaltung vorliegt. Insgesamt ist die Regelung weitgehende unbestimmt und beinhaltet eine Vielzahl unbestimmter oder auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, so dass erheblich Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung bestehen werden.

Eine meldepflichtige Steuergestaltung ist danach jede Gestaltung, die einen oder mehrere Steuerarten zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist (im Wesentlichen sind das Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, aber auch die Erbschaftsteuer), die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, die mindestens ein Kennzeichen des § 138e Abs. 2 AO-E aufweist und deren Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.

Die maßgeblichen Kennzeichen einer Steuergestaltung sind in § 138e AO-E umfassend definiert. Dies sind – sehr verallgemeinert dargestellt – bspw.

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen, wonach den Beteiligten die Offenlegung wodurch ein Steuervorteil erzielt wird, verboten wird,

  • Vergütungsvereinbarungen, bei denen die Höhe der Vergütung von der erfolgreichen Umsetzung der Gestaltung abhängt,

  • eine standardisierte Dokumentation, die nicht wesentlich individuell angepasst werden muss,

  • diverse andere Maßnahmen, die zu ungerechtfertigten Steuervorteilen durch grenzüberschreitenden Verlustnutzung, Umwandlung in steuerbegünstigte Einkünfte oder Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften führen,

  • Maßnahmen, die zum doppelten oder mehrfachen Betriebsausgabenabzug bzw. Abschreibung oder zu einer doppelten Steuerfreistellung nach DBA führen,

  • Gestaltungen, die zur Aushöhlung oder Umgehung der grenzüberschreitenden Mitteilungspflichten führen,

  • die Verschleierung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten oder

  • die ungerechtfertigte Nutzung von Verrechnungspreisgestaltungen.

Liegt eines dieser Kennzeichen vor, ist die Gestaltung meldepflichtig. Allerdings ist fraglich, ob die Regelung wegen der Vielzahl der unbestimmten Begriffe in der Praxis tatsächlich noch anwendbar ist. Teilweise werden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung erhoben.

Wer ist meldepflichtig?

Zur Meldung verpflichtet sind sog. Intermediäre, die einen Inlandsbezug aufweisen (d.h. bspw. Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland). Dies sind nach § 138d Abs. 1 AO-E Personen, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren oder zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten. Zwar ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe nicht erforderlich. In erster Linie trifft die Meldepflicht aber wohl Banken, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Sofern der Nutzer die Gestaltung für sich selbst konzipiert hat, trifft auch den Nutzer die Meldepflicht. Daneben fällt die Meldepflicht auch dann auf den Nutzer zurück, wenn der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, wie dies regelmäßig bei Rechtsanwälten und Steuerberatern der Fall ist, und der Nutzer ihn nicht davon entbunden hat. Vor dem Hintergrund, dass mit gleichen Gesetz eine Durchbrechung der allgemeinen Auskunftsverweigerungspflicht normiert werden soll, wonach bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bestimmte Daten in jedem Fall zu melden sind, entsteht aber unweigerlich ein Konflikt mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten.

Was ist zu melden?

Die Meldung hat an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages, an dem die Gestaltung bereitgestellt oder mit der Umsetzung begonnen wurde, zu erfolgen.
Der genaue Inhalt der zu meldenden Angaben findet sich in § 138f Abs. 3 AO-E. Neben den ausführlichen Angaben zum Intermediär, Nutzer und von beteiligten verbundenen Unternehmen erfordert die Meldung u.a. auch eine ausführliche Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung, Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen EU-Mitgliedsstaaten sowie den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung.

Ab wann gilt die Meldepflicht?

Die neuen Bestimmungen sollen ab dem 1. Juli 2020 anwendbar sein, wenn der erste Schritt der meldepflichtigen Gestaltung nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt wurde. Sofern dagegen der erste Schritt nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt wird, hat die Meldung – abweichend von der grundsätzlichen 30-Tage-Frist – innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 zu erfolgen.

Welche Sanktionen drohen, wenn die Meldung nicht erfolgt?

Verstöße gegen die Meldepflicht, d.h. unterlassene, unvollständige oder verspätete Meldungen, sind als Ordnungswidrigkeit einzustufen und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR belegt werden.

Was bleibt als Fazit?

Der Gesetzgeber schafft mit diesen Regelungen nach allgemeiner Ansicht ein praktisch kaum zu händelndes bürokratisches Ungetüm, dessen genauen Anwendungsvoraussetzungen weitgehend ungeklärt bleibt und erst durch nachfolgende Verwaltungsanweisungen Kontur erlagen dürfte. Zwar erfährt der Gesetzesentwurf von Seiten der betroffenen Interessenverbände teils heftige Kritik. Da aber der Gesetzgeber aufgrund der EU-Richtlinie zur Umsetzung gezwungen wird, ist zumindest zweifelhaft, ob es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu wesentlichen Änderungen des Entwurfs kommt. Positiv ist am Ende wenigstens die Tatsache, dass die bereits angedachte Ausdehnung der Anzeigepflichten auch auf rein innerstaatliche Gestaltung gesetzgeberisch (zunächst) nicht weiterverfolgt wird.

 

6.4. Letzte Möglichkeit zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen

Um ein ertragsteuerliche Organschaft zu begründen, ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger notwendig. Dabei sind strenge formale Kriterien zu beachten. U.a. muss sich der Organträger in dem Vertrag dazu verpflichten, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ist dabei zwingend ein Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung notwendig (sog. dynamischer Verweis).

Nach altem Recht war dagegen die wörtliche Widergabe des § 302 AktG ausreichend. In 2017 hat der BFH entschieden, dass zur Anerkennung eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses auch der Verweis auf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags noch nicht in Kraft getretene Neuerung in § 302 AktG notwendig ist. Da mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 § 302 AktG um eine neue Verjährungsregel in Abs. 4 ergänzt wurde, hätten Altverträge angepasst werden müssen, um die Organschaft auch weiterhin anzuerkennen.

Mit BMF-Schreiben vom 3. April 2019 hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist zur Anpassung solcher Altverträge bis 31. Dezember 2019 gesetzt. Sollten Ergebnisabführungsverträge noch keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, ist eine entsprechende Änderung und Anpassung der Verträge bis Jahresende notwendig, damit eine Organschaft auch weiterhin anerkannt wird.

 

6.5. Übergangsregelungen für Kassensysteme und Registrierkassen

Mit dem sog. Kassengesetz vom 22. Dezember 2016 wurden Unternehmen mit elektronischen bzw. computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen mit Kassenfunktion verpflichtet, diese ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten. Hierdurch soll v.a. verhindert werden, dass Kassendaten nachträglich verändert werden.

Im Herbst 2019 wurde absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zum Stichtag 1. Januar 2020 nicht möglich sein würde. Insofern hat das BMF mit Schreiben vom 5. November 2019 bekanntgegeben, dass es nicht beanstandet wird, wenn die o.g. Kassensysteme oder Registrierkassen längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Hinweis 1: Trotz der Übergangsregelung sollten die Aufrüstung der Kassen nicht unnötig herausgezögert werden. Betroffene Unternehmer sollten zeitnah in Kontakt zu ihrem Kassenhersteller treten, um fristgerecht bis zum 30. September eine tSE zu implementieren.

Hinweis 2: Für alte Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden/werden und die nicht mit einer tSE aufrüstbar sind, besteht zudem eine weitere Übergangsregelung. Sie dürfen auch ohne tSE bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden.

 

6.6. Transparenzregister: Erhebliche Bußgelder und Veröffentlichung von Verstößen im Internet ab 1. Januar 2020

Juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften sind seit Oktober 2017 verpflichtet, den wirtschaftlichen Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Auch bisher drohten Bußgelder beim Verstoß gegen die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz, wobei Nichtmeldungen wesentlich höher geahndet werden als eine Spätmeldung (mit dem Fünffachen des Betrags). Bei Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 droht zusätzlich ab Januar 2020 die Veröffentlichung der bestandskräftigen Bußgeldbescheide auf Grund der Verstöße gegen die Mitteilungspflicht im Internet (§ 57GwG-neu). Vermieden werden kann die Veröffentlichung durch die Nachholung der Mitteilungspflichten bzgl. der wirtschaftlichen Berechtigten noch im laufenden Jahr 2019, da die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße findet, die vor dem 1. Januar 2020 beendet wurden.

 

6.7. Neue Rechengrößen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Für 2020 gelten die folgenden neuen Rechengrößen bei der Sozialversicherung:

 

 

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Kranken- u. Pflegeversicherung

56.250 €

4.687,50 €

56.250 €

4.687,50 €

Arbeitslosen- und allgemeine Rentenversicherung

82.800 €

6.900 €

77.400 €

6.450 €

Knappschaftliche Rentenversicherung

101.400 €

8.450 €

94.800 €

7.900 €

Bezugsgrößen

38.2020 €

3.185 €

36.120 €

3.010 €

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

 

62.550 €

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

 

56.250 €

 

 

Sachbezugswerte ab 2020:

 

 

Monat

Tag

Verpflegung insgesamt

258,00 €

8,60 €

Frühstück

54,00 €

1,80 €

Mittagessen

102,00 €

3,40 €

Abendessen

102,00 €

3,40 €

Unterkunft allgemein

235,00 €

7,83 €

Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahme in Arbeitgeber-Haushalt

199,75 €

6,66 €

 

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