Entlastungen für gemeinnützige Gesellschaften durch das Steueränderungsgesetz 2025
Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht und das Vereinsrecht haben durch das im Dezember 2025 verabschiedete Steueränderungsgesetz 2025 diverse Änderungen erfahren. Die wesentlichen, bereits ab dem 1. Januar 2026 geltenden Änderungen haben wir in aller Kürze für Sie zusammengefasst:
- Die ertragsteuerliche Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt von EUR 45.000 auf EUR 50.000 (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO).
- Im neuen § 64 Abs. 3 S. 2 AO ist zudem vorgesehen, dass bei Unterschreitung der Einnahme-Grenze von EUR 50.000 eine Sphärenabgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb unterbleiben kann, sofern insgesamt ein Gewinn erzielt wird. In der Praxis dürfte diese Vereinfachungsregelung allerdings höchstens für NPOs ohne umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft oder mit dem Status Kleinunternehmer Erleichterungen bringen, denn für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Nr. 8 lit. a UStG ist weiterhin zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu differenzieren. Zudem entfällt durch die Neuregelung auch nicht das Verbot, Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen aus den steuerbegünstigten Sphären auszugleichen. Schon aus diesem Grund sollte in der Buchhaltung Ihrer NPO weiterhin eine korrekte Sphärenabgrenzung vorgenommen werden.
- Die Einnahme-Grenze, ab der gemeinnützige Körperschaften nicht zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet sind, wird von EUR 45.000 auf EUR 100.000 erhöht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Damit dürfen nicht mehr nur Kleinst-NPOs, sondern auch etwas größere gemeinnützige Organisationen flexibler wirtschaften und müssen vor allem die zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr aufwändig nachweisen. Diese Ausweitung trägt ganz erheblich zum Bürokratieabbau bei.
- Die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen ist künftig steuerunschädlich, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der NPO handelt (§ 58 Nr. 11 AO). Die Einspeisung selbst nicht verbrauchten Stroms ins Stromnetz ist steuerpflichtig, wenn alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinsam betrachtet die EUR 50.000-Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO n.F. überschreiten; in diesem Fall können jedoch Steuerbefreiungen wie z.B. § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung kommen.
- Der E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
- Zur Stärkung des Ehrenamts werden die Übungsleiterpauschale von EUR 3.000 auf EUR 3.300 (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale von EUR 840 auf EUR 960 (§ 3 Nr. 26a EStG) erhöht.
- Änderungen ergeben sich außerdem bei der für Vereine und Stiftungen geltende sog. Haftungsfreigrenze für Organmitglieder (= Grenze für die jährliche Vergütung, bis zu der eine Haftungsprivilegierung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und den Mitgliedern gilt): Diese orientiert sich nicht mehr an der Ehrenamts-, sondern an der Übungsleiterpauschale und erhöht sich damit von EUR 840 auf EUR 3.300 (§ 31a BGB (für Stiftungen i.V.m. § 84a Abs. 3 BGB)).
Falls Sie zum Thema „Steueränderungsgesetz 2025 und Gemeinnützigkeit“ Fragen haben sollten: Unser Gemeinnützigkeitsteam berät Sie hierzu gern.