Aktueller Stand Gesetzgebungsverfahren

Mit dem Newsletter vom 21. September 2023 haben wir Sie über die aktuellen Gesetzesvorhaben informiert, die damals die Bundesregierung in Form von Gesetzesentwürfen, d.h. vor Konsultation der Fachausschüsse und vor Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat, veröffentlicht hat. Konkret geht es um folgende Gesetzgebungsvorhaben:

  1. Wachstumschancengesetz
  2. Zukunftsfinanzierungsgesetz
  3. Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz

Gerne möchten wir Sie über den derzeitigen Stand oben genannter Gesetzgebungsvorhaben informieren:

1. Wachstumschancengesetz:

Das geplante Wachstumschancengesetz enthält eine Vielzahl steuerlicher Änderungen und Neuregelungen. Nachdem das Gesetzesvorhaben am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, hat der Bundesrat seine Zustimmung verweigert und am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Vermittlungsausschuss wird sich erst am 21. Februar 2024 mit dem Wachstumschancengesetz befassen. Selbst bei positivem Vermittlungsergebnis wäre eine Zustimmung erst mit der nächsten regulären Bundesratssitzung am 22. März 2024 möglich.

Da ein Großteil der geplanten Gesetzesänderungen bereits zum 1. Januar 2024 gelten sollten, treten die Gesetzesänderungen aufgrund der Verzögerungen wohl rückwirkend in Kraft.

Die grundsätzlichen Änderungsvorhaben verschiedenster Steuergesetze können Sie obigen Link entnehmen. Es zeichnen sich allerdings im derzeitigen Vermittlungsverfahren einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf vom 30. August 2023 ab, über die wir Sie selbstverständlich bei Verabschiedung des Gesetzes ausführlich informieren werden.

2. Zukunftsfinanzierungsgesetz:

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde mit Bundestagsbeschluss vom 17. November 2023 und Zustimmung des Bundesrates vom 24. November 2023 beschlossen. Das Gesetz wurde damit rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verkündet, so dass die Regelungen ab 2024 in Kraft getreten sind.

Folgende Änderungen wurden im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetz final verabschiedet:

Steuerfreiheit bei Überlassung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer:
§ 3 Nr. 39 EStG stellt bislang unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von EUR 1.440 im Veranlagungszeitraum steuerfrei. Dieser Betrag sollte laut Regierungsentwurf auf EUR 5.000 erhöht werden. Beschlossen wurde nun lediglich eine Erhöhung des Freibetrages auf EUR 2.000.

Anpassung § 19a EStG:
§ 19a EStG ermöglicht einen Steueraufschub für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nicht sofort (Besteuerung als Dry Income), sondern erst dann, wenn über die Vermögensbeteiligung verfügt wird oder nach Ablauf eines bisher geltenden 12-jährigen Zeitraums. Die bisherigen Regelungen wurden durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wie folgt geändert:

    • Der Kreis der begünstigten Unternehmen wurde auf Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter (bislang 250) und einem Umsatz von maximal EUR 100 Mio. (bislang EUR 50 Mio.) oder einer Bilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio. (bislang EUR 43 Mio.) erweitert.
    • Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als 20 Jahre (bislang 12 Jahre) zurück liegen.
    • Der spätestmögliche Besteuerungszeitpunkt wurde nun auf 15 Jahre (bislang 12 Jahre) erweitert. Die Erweiterung fiel damit kürzer aus als erwartet, so war im Regierungsentwurf noch ein maximaler Steueraufschub von 20 Jahren vorgesehen. Das jetzige Gesetz sieht hierfür allerdings eine zusätzliche Verlängerung der Nachversteuerungsfrist durch eine Lohnsteuer-Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber vor.
    • Im Regierungsentwurf sollte der Anwendungsbereich des § 19a EStG auf die Einräumung von Anteilen an der Konzernmuttergesellschaft erweitert werden. Diese Konzernklausel wurde in der verabschiedeten Gesetzesfassung leider wieder gestrichen. Damit bleiben - wie bisher - nur Anteile direkt an der Arbeitgebergesellschaft stundungsbegünstigt nach § 19a EStG.

3. Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz:

Das Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde am 27. Dezember 2023 verkündet und ist damit grundsätzlich auf alle Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Für die Sekundärergänzungssteuerregelung gilt insoweit eine Ausnahme, als dass diese erst für Geschäftsjahre Anwendung findet, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen.

Das Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz hat nun die EU Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz dient der Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen sowie große inländische Gruppen innerhalb der EU. So soll jede Konzerneinheit eines internationalen Konzerns einer Mindestbesteuerung in Höhe von 15% unterliegen.

Betroffen von dem Anwendungsbereich des Mindeststeuergesetzes sind internationale Unternehmensgruppen, die in den letzten 4 Geschäftsjahren in mindestens 2 Geschäftsjahren in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft Umsatzerlöse von mehr als EUR 750 Mio. ausweisen. Für weitere Ausführungen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 21. September 2023.

Im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes wurde zudem die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt. Der ursprüngliche Referentenentwurf sah außerdem vor, dass die Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (§ 7 Sätze 7 bis 9 und § 9 Nr. 2 GewStG) gestrichen werden sollte. Diese Änderung wurde in die verabschiedete Fassung allerdings nicht übernommen.

KARRIERE
Scroll down Scroll down