Aktuelle Gesetzesvorhaben – Regierung beabsichtigt umfassende Entlastungen und Verbesserungen

Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine, Inflation - die deutsche Wirtschaft hatte und hat mit verschiedenen Krisen zu kämpfen. Daneben stehen Unternehmen vor weiteren Herausforderungen: Der Dekarbonisierung der Wirtschaft und dem demographischen Wandel. Um die Krisen überwinden und die derzeit bestehenden Herausforderungen bestreiten zu können, hat die Bundesregierung verschiedene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die die Bedingungen für Wachstum, private Investitionen, Innovation sowie die Steuergerechtigkeit verbessern sollen: Das Wachstumschancengesetz, das Gesetz zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz, das Zukunftsfinanzierungsgesetz sowie das Mindeststeuergesetz (Richtlinien-Umsetzungsgesetz). Alle Gesetzesvorhaben liegen derzeit als Regierungsentwurf vor, d.h. die aktuellen Gesetzesentwürfe müssen die Expertenanhörung der Fachausschüsse im Bundestag und die Lesungen im Bundestag passieren, um final durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet zu werden. Derzeit ist geplant, dass alle Gesetzesvorhaben noch im Herbst umgesetzt werden. Wenngleich damit zu rechnen ist, dass sich im parlamentarischen Verfahren noch einzelne Änderungen an den Gesetzen ergeben werden, wollen wir Sie an dieser Stelle bereits frühzeitig über die wesentlichen Neuerungen informieren. Selbstverständlich halten wir Sie bezüglich des weiteren Verfahrens auf dem Laufenden.

1. Das Wachstumschancengesetz

Nach dem Motto "Zuckerbrot und Peitsche" soll das Wachstumschancengesetz Anreize für private Investitionen bieten, Unternehmen – gerade kleinere Betriebe – von Bürokratie entlasten und die Steuergerechtigkeit erhöhen. Unter anderem beinhaltet der Entwurf folgende Änderungen:

    • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2023 oder 2024 angeschafft oder hergestellt werden, sollen künftig degressiv und damit schneller abgeschrieben werden können. Der Abschreibungssatz soll das 2,5-fache der linearen AfA, maximal 25% betragen. Die degressive Abschreibung wäre vorteilhaft bei Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren. Ein späterer Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Nicht begünstigt wäre die Investition in Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter, da diese nicht zu den „beweglichen“ Wirtschaftsgütern zählen.
    • Einführung einer (zeitlich befristeten) degressiven Abschreibung für Immobilien: Für Gebäude, die in Deutschland oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder im Jahr der Fertigstellung angeschafft werden, soll künftig eine degressive Abschreibung möglich sein. Weitere Voraussetzung wäre, dass die Baubeginnanzeige nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wurde. Der Abschreibungssatz ist mit 6% geplant. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung soll ermöglicht werden.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre für besonders energieeffiziente Wohngebäude (Effizienzhaus 40) neben der degressiven Abschreibung auch eine Sonderabschreibung von jeweils 5% in den ersten 4 Jahren möglich. Folglich könnten bei Kombination der Sonder- und der degressiven Abschreibung in den ersten 7 Jahre mehr als 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes steuermindernd abgeschrieben werden.

    • Erhöhung der Sonderabschreibung für kleine Betriebe für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter: Betriebe, die abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen, im Jahr vor der Anschaffung einen Gewinn von TEUR 200 nicht überschreiten und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich nutzen oder vermieten, sollen nach dem Gesetzesentwurf eine Sonderabschreibung von bis zu 50% vornehmen können.

Hinweis: Bei Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag könnte so im Jahr der Anschaffung unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von bis zu 75% in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung könnte auch von neu gegründeten Betrieben in Anspruch genommen werden, die den Schwellenwert eines Vorjahresgewinns von TEUR 200 stets unterschreiten. Attraktiv wäre die Sonderabschreibung insbesondere für neu zu gründende Betriebe, die eine Freiflächen PV-Anlage oder eine PV-Anlage, die die Größenkriterien des § 3 Nr. 72 EStG überschreitet, betreiben.

    • Verbesserung des Verlustabzugs: Der Gesetzesentwurf sieht vor, den Verlustrücktrag zukünftig zeitlich auf bis zu 3 Jahre auszuweiten (bisher 2 Jahre), d.h. ein Verlust in einem Jahr kann mit Gewinnen der 3 Vorjahre ausgeglichen werden. Der bislang zeitlich begrenzt eingeführte erhöhte Verlustrücktrag bis zur Höhe von EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagten bis zu EUR 20 Mio.) soll dauerhaft möglich sein. Zudem soll die Mindestbesteuerung bei der Nutzung von Verlustvorträgen für Veranlagungszeiträume zwischen 2024 und 2027 verbessert werden. Bisher betrug der Mindestbesteuerungsbetrag, d.h. der Betrag, der nach Verlustnutzung im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu versteuern ist, 40% des den EUR 1 Mio. übersteigenden Betrags. Zukünftig soll sich die Mindestbesteuerung bis zum VZ 2027 nur noch auf 20% des den EUR 1 Mio. übersteigenden Betrags belaufen, diese Regelung soll auch für die Gewerbesteuer gelten. Die Neuregelungen würden die Liquidität von Steuerpflichtigen verbessern, da sich steuerliche Verluste zeitnah steuermindernd auswirken.
    • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Es ist vorgesehen, die Grenze für GWG von EUR 800 auf TEUR 1 anzuheben. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, könnten dann im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn ihre Anschaffungskosten TEUR 1 nicht übersteigen.
    • Verbesserung der Poolabschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer eigenständigen Nutzung fähig sind, konnten bisher in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre abgeschrieben wurde, sofern ihre Anschaffungskosten zwischen EUR 250 und TEUR 1 lagen. Aufgrund der hohen Schnittmenge mit der (günstigeren) GWG-Regelung und der langen Abschreibungsdauer von 5 Jahren wurde die Regelung bisher kaum genutzt. Die Regelung soll wie folgt angepasst werden: Die Abschreibungsdauer des Sammelpostens soll auf 3 Jahre vermindert und der Anwendungsbereich auf Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu TEUR 5 erweitert werden. Dadurch wird die Regelung deutlich attraktiver für Unternehmen.
    • Weitere Anpassungen des Einkommensteuergesetzes: Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer soll zukünftig nur noch für Geschenke, die den Wert von EUR 50 übersteigen gelten (zuvor EUR 35). Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung sollen zukünftig nur noch zum Arbeitslohn zählen, wenn sie EUR 150 pro Person übersteigen (bisher EUR 110). Die Freigrenze für nicht steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. beim Verkauf von privat gehaltenen Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist) soll von EUR 600 auf TEUR 1 erhöht werden.
    • Anpassung bei der erweiterten Grundbesitzkürzung in der Gewerbesteuer: Steuerpflichtige, die zwar vermögensverwaltend tätig, aufgrund ihrer Rechtsform jedoch gewerbesteuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Grundbesitzkürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen; der Gewerbeertrag wird dann um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Vermögensverwaltung (z.B. Mieten) entfällt. Somit unterliegen die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundbesitzkürzung ist u.a., dass das Unternehmen keiner originär gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Dieses Kriterium wurde in der Vergangenheit bereits aufgeweicht: Der Betrieb von PV-Anlagen bzw. Ladesäulen für E-Fahrzeuge durch das Unternehmen (und damit einer originär gewerblichen Tätigkeit) ist nicht kürzungsschädlich, wenn die Einnahmen aus dem Stromverkauf nicht mehr als 10% der Einnahmen aus der Vermietung von Grundbesitz betragen. Mit dem Wachstumschancengesetz soll dieser Schwellenwert auf 20% erhöht werden.
    • Antragstellung zur Optionsregelung bei Neugründung einer Personengesellschaft: Nach bisher geltendem Recht konnte eine neu gegründete Personengesellschaft frühestens mit Wirkung zu dem Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Gründung folgt, zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optieren. Das Wachstumschancengesetz soll dies ändern: Im Fall von neu gegründete Personengesellschaften und in Umwandlungsfällen sollen Personengesellschaften bereits ab dem ersten Jahr zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optieren können.
    • Neuregelung der Thesaurierungsbegünstigung: Die Thesaurierungsbegünstigung soll attraktiver gestaltet werden, indem bspw. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a EStG entnommenen Gewinne erhöht werden. Damit steht ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.
    • Erhöhung der Schwellenwerte für eine Buchführungspflicht von Einzelunternehmen: Die Schwellenwerte für Einzelunternehmer, die sich von der Buchführungspflicht befreien lassen können, soll von TEUR 60 Jahresüberschuss und TEUR 600 Umsatzerlösen auf TEUR 80 Jahresüberschuss und TEUR 800 Umsatz erhöht werden.
    • Vereinfachungen beim Quellensteuereinbehalt: Steuerpflichtige die Zahlungen an im Ausland ansässige beschränkt steuerpflichtige Personen für eine Rechteüberlassung leisten (bspw. Lizenzzahlungen für bestimmte Software), sind grundsätzlich in Deutschland zum Quellensteuereinbehalt verpflichtet. Der Quellensteuereinbehalt hat dabei ungeachtet dessen zu erfolgen, dass die Quellensteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder anderer Regelungen (z.B. der Lizenzrichtlinie) reduziert ist. Zukünftig sollen Steuerpflichtige keine Quellensteuer einbehalten müssen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Quellensteuereinbehalt entgegensteht und die Zahlungen an den beschränkten Steuerpflichtigen im Kalenderjahr TEUR 10 unterschreiten.
    • Anpassung der Definition von „Einkommensmillionären“: Der Schwellenwert, ab dem bestimmte Personen mit Überschusseinkünften (d.h. Einkünfte aus Nicht-Selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte) als Einkommensmillionäre gelten, soll von TEUR 500 auf TEUR 750 erhöht werden. Mit dem Überschreiten dieses Schwellenwerts haben Steuerpflichtige bestimmte Aufbewahrungspflichten und es sind bei ihnen steuerliche Außenprüfungen möglich.
    • Verbesserungen bei der Forschungszulage: Die Höhe der förderfähigen Aufwendungen soll von 60% auf 70% erhöht werden. Zudem soll die Bemessungsgrundlage von derzeit EUR 2 Mio. (bzw. befristet EUR 4 Mio.) dauerhaft auf EUR 12 Mio. erhöht werden und für KMUs besteht die Möglichkeit eine um 10% erhöhte Zulage zu beantragen.
    • Vereinfachungen in der Umsatzsteuer: Unternehmer, die einen Gesamtumsatz von TEUR 600 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten, können die Umsatzsteuer anstatt nach vereinbarten, nach vereinnahmten Entgelten berechnen; der Schwellenwert soll von TEUR 600 auf TEUR 800 erhöht werden. Zudem soll der Vorrang von Papierrechnungen in der Umsatzsteuer gestrichen werden; als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Rechnungen, die in einem sonstigen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden gleichgestellt.
    • Anpassung der Zinsschrankenregelung: Die Zinsschrankenregelung regelt, dass Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge, darüber hinaus nur bis zu 30% des EBITDAs steuerlich abzugsfähig sind. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll die Regelung an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden. Insbesondere wären Gestaltungen, bei denen eine Gesellschaft Darlehen an Tochtergesellschaften vergibt, wobei die Zinsaufwendungen so bemessen sind, dass sie knapp unter der EUR 3 Mio. Freigrenze liegen und daher bisher von der Regelung der Zinsschrankenregelung ausgenommen waren, zukünftig von der Zinsschranke erfasst. Voraussetzung wäre, dass die Betriebe der Tochtergesellschaften als „gleichartig“ anzusehen sind und unter einer einheitlichen Leitung stehen bzw. von einer Person oder Personengruppe beherrscht werden. Ferner sollen bestimmte Zinsaufwendungen von der Regelung ausgenommen werden, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden und auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben werden. Daneben gibt es zahlreiche kleinere Anpassungen.
    • Einführung einer Zinshöhenschranke: Für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen im Sinne des AStG soll künftig eine Zinshöhenschranke gelten. Demnach wären Zinsaufwendungen nur noch bis zu dem Zinssatz abzugsfähig, der den Basiszinssatz nach § 247 BGB um 2 Prozentpunkte übersteigt (Stand Juli 2023: 3,12% + 2% = 5,12%). Von der Regelung gäbe es einige Escape-Klauseln, bspw. wenn der Nachweis gelingt, dass die oberste Muttergesellschaft bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über diesen Zinssatz liegenden Zins Fremdkapital hätte beschaffen können oder wenn der Gläubiger der Zinsen in dem Staat, in dem er Sitz oder Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
    • Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen: Nach dem Vorbild der DAC-6 Richtlinie und der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen eingeführt werden. Unter bestimmten Umständen, die die Gestaltung an sich oder die Größe des Steuerpflichtigen betreffen, müsste eine Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die Meldung soll unter anderem Informationen zum Nutzer der Steuergestaltung und zur Gestaltung selbst enthalten. Die gemeldeten Steuergestaltungen sollen in zweifacher Hinsicht ausgewertet werden: Zum einen werden sie vom Bundeszentralamt für Steuern ausgewertet, um Steuergestaltungen zu identifizieren, die gesetzgeberisch eingedämmt werden sollen, zum anderen sollen die Meldungen bei der Veranlagung genutzt werden. Insgesamt wird die Meldepflicht den bürokratischen Aufwand deutlich erhöhen und es muss damit gerechnet werden, dass gemeldete Gestaltungen im Rahmen einer Betriebsprüfung eingehend untersucht werden.

2. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Das Gesetzesvorhaben hat zum Ziel, private Investitionen, die zur Senkung des Energieverbrauchs und damit einhergehend zur Senkung von CO2 beitragen, steuerlich zu fördern. Das Gesetz ist Teil des Wachstumschancengesetzes. Die Förderung wäre größenunabhängig für alle Unternehmen möglich. Auf die Förderung bestünde Rechtsanspruch, insbesondere beruht ihre Gewährung nicht auf Ermessensentscheidungen.

    • Förderfähig wäre die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens sowie Investitionen die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei vorhandenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führen, vorausgesetzt die Investitionen tragen dazu bei, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern.
    • Anspruchsberechtigt wären unbeschränkt sowie beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes sowie Mitunternehmerschaften.
    • Die Förderung soll nur befristet bis zum 1. Januar 2030 gewährt werden.
    • Als Bemessungsgrundlage für die Förderung sollen die Anschaffungs- und Herstellungskosten der genannten Wirtschaftsgüter gelten, maximal jedoch EUR 200 Mio. Die Investitionsprämie soll 15% aus der Bemessungsgrundlage und damit bis zu EUR 30 Mio. betragen.
    • Ertragsteuerlich würde sich die Prämie wie folgt auswirken: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts wären um die erhaltene Prämie zu kürzen, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung reduzieren würde.

3. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat zum Ziel, den deutschen Finanzmarkt attraktiver zu gestalten und so die Innovationskraft deutscher Unternehmen zu stärken. Dazu sollen Regelungen geschaffen werden, die die Eigenkapitalgewinnung vereinfachen, bspw. durch regulatorische Erleichterungen bei IPOs. Das Gesetz wird von einigen Änderungen in den Steuergesetzen flankiert:

    • Steuerfreiheit bei Überlassung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer: § 3 Nr. 39 EStG stellt bislang unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von EUR 1.440 im Veranlagungszeitraum steuerfrei. Dieser Betrag soll nun auf TEUR 5 erhöht werden. Die Überlassung der Vermögensbeteiligung kann nach dem Gesetzesentwurf bis zu einem Betrag von TEUR 2 auch als Entgeltumwandlung erfolgen, für den verbleibenden Betrag von TEUR 3 würde die Steuerfreiheit nur dann gestattet, wenn er zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Werden die steuerfrei übertragenen Anteile veräußert, wären die gemeinen Werte im Zeitpunkt der steuerfreien Übertragung nur dann als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung mindestens 3 Jahre gehalten wurde.
    • Anpassung der aufschiebenden Besteuerung bei Übertragung von Vermögensbeteiligungen: § 19a EStG ermöglicht einen Steueraufschub für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nicht sofort (Besteuerung als Dry Income), sondern erst dann, wenn über die Vermögensbeteiligung verfügt wird oder nach Ablauf eines 12-jährigen Zeitraums. Die Regelungen sollen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wie folgt geändert werden:
      • Der Anwendungsbereich des § 19a EStG soll erweitert werden, so dass zukünftig auch die Einräumung von Anteilen der Konzernmuttergesellschaft begünstigt sein soll.
      • Zudem soll der Kreis der Unternehmen erweitert werden auf Unternehmen mit weniger als 1 TSD Mitarbeiter (bislang 250) und einem Umsatz von maximal EUR 100 Mio. (bislang EUR 50 Mio.) oder einer Bilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio. (bislang EUR 43 Mio.).
      • Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als 20 Jahre (bislang 12 Jahre) zurück liegen und ebenso soll der spätestmögliche Besteuerungszeitpunkt zukünftig nach 20 Jahren (bislang 12 Jahre) liegen.

4. Das Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz

Das Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz soll die EU Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, einen Regelungsrahmen, zu schaffen, in dem jede Konzerneinheit eines internationalen Konzerns einer Mindestbesteuerung von 15% unterliegt:

    • Vom Mindeststeuergesetz betroffen wären internationale Unternehmensgruppen, die in den letzten 4 Geschäftsjahren in mindestens 2 Geschäftsjahren in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft Umsatzerlöse von mehr als EUR 750 Mio. ausweisen.
    • Der Schwellenwert für Umsatzerlöse soll sich nach IFRS, US-GAAP, GAAP aller EU-Staaten oder dem GAAP bestimmter Drittstaaten ermitteln.
    • Die Funktionsweise des Mindeststeuergesetzes basiert auf einer Primärergänzungssteuerregelung und einer Sekundärergänzungssteuerregelung:
      • Die Primärergänzungssteuerregelung ist eine Art Hinzurechnungsbesteuerung: Unterliegt eine Konzerneinheit in einem Staat einer Steuerlast von weniger als 15%, muss die Muttergesellschaft einen Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils der niedrig besteuerten Konzerneinheit versteuern.
      • Die Sekundärergänzungssteuerregelung greift subsidiär und wird von den Mitgliedstaaten entweder als Hinzurechnungsbesteuerung oder als Betriebsausgabenabzugsverbot ausgestaltet. Das Mindeststeuergesetz sieht eine Umsetzung als Hinzurechnungssteuerbetrag vor. Demnach wird zunächst ein Ergänzungssteuerbetrag ermittelt, der in einem bestimmten Verhältnis von anderen Konzerneinheiten in Deutschland nachversteuert wird.

Neben diesem Kern des Gesetzgebungsverfahren sind noch die folgenden steuerlichen Änderungen geplant:

    • Für die Anwendungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Kapitalgesellschaften ist u.a. eine Niedrigbesteuerung im Ausland notwendig. Bislang liegt eine solche niedrige Besteuerung bereits bei einer Steuerbelastung von weniger als 25% vor. Diese Grenze soll zukünftig auf 15% gesenkt werden.
    • In gleicher Weise soll die Lizenzschranke (§ 4j EStG) künftig nur bei einer unter 15% (bislang 25%) liegenden Besteuerung anzuwenden sein.
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