BMF ermöglicht rückwirkende Entnahme von Alt-PV-Anlagen nur bis 11. Januar 2024

Zum 1. Januar 2023 wurde der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaikanlagen eingeführt. Dadurch sollen insbesondere die privaten Anlagenbetreiber entlastet werden. Das BMF hat nun am 30. November 2023 ein ergänzendes Schreiben zu dem bisherigen BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (vgl. hierzu unsere News) veröffentlicht, um weitere Einzelfragen zu erläutern.

U.a. ist auf Folgendes hinzuweisen:

Sonderfall Alt-PV-Anlage

Betreiber von PV-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden, haben regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Rückerstattung der im Preis enthaltenen Vorsteuer zu sichern. Allerdings ist der selbsterzeugte Strom dann der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Damit der selbsterzeugte Strom auch bei diesen Altanlagen zukünftig von der Steuerbefreiung profitieren kann, ist eine – ab 1. Januar 2023 steuerfreie – Entnahme der Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen notwendig. Grundsätzlich kann eine solche Entnahme aber nur zum aktuellen Zeitpunkt, d.h. nicht rückwirkend erfolgen. Das BMF ermöglicht nunmehr aber eine rückwirkende Entnahme zum 1. Januar 2023 zum Nullsteuersatz, sofern diese bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Die Einspeisung des Stroms ins Netz unterliegt jedoch weiterhin der Umsatzsteuer, bis die 5-Jahres Frist i. Z. m. dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung endet. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich.

Lieferung von Sachgesamtheiten

Ferner wird vom BMF klargestellt, dass die Anschaffung einer Photovoltaikanlage inkl. Stromspeicher i. R. eines Werkvertrags eine Sachgesamtheit, d. h. Gesamtlieferung darstellt. Demnach unterliegt die PV-Anlage und der Stromspeicher als Sachgesamtheit dem Nullsteuersatz. Dies ist insbesondere entscheidend, sofern die Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2022 abgenommen wird, aber der Stromspeicher erst im Jahr 2023 geliefert wird. Die Photovoltaikanlage und der Stromspeicher unterliegen somit nicht unterschiedlichen Steuersätzen, sondern einheitlich dem Nullsteuersatz.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Photovoltaikanlage aus umsatzsteuerlicher Perspektive haben, können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

KARRIERE
Scroll down Scroll down