Sonderinformation Lohn & Gehalt II 2023

1. Zusammenarbeit mit Freelancern

In diesem Beitrag möchten wir Sie gerne hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Freelancern sensibilisieren. Wir haben Ihnen nachfolgend aufgelistet, wie Sie selbst eine erste Einschätzung in dieser Thematik vornehmen können und möchten Ihnen ebenfalls die Folgen einer Scheinselbstständigkeit aufzeigen.

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Scheinselbstständigkeit) sprechen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgende Punkte:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber in zeitlicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht (feste Arbeitszeiten, fester Arbeitsort)
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (Nutzung von dessen Infrastruktur, Kommunikation über Telefon / Mail des Auftraggebers, Arbeit in Teams des Auftraggebers)
  • Abgrenzung der Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit von Arbeitnehmern des Auftraggebers
  • fehlende Unternehmerinitiative (kein Marktauftritt, keine Werbung für die eigenen Dienstleistungen)
  • fehlendes Unternehmerrisiko (kein Kapitaleinsatz, keine eigene Infrastruktur)
  • festes / pauschales Entgelt
  • Leistungserbringung in eigener Person (keine Beschäftigung eigener Arbeitnehmer)
  • Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt

Wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird, gelten rückwirkend alle Zahlungsverpflichtungen wie bei normalen Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die Beiträge zur Sozialversicherung (sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge) nachzahlen muss. Das Finanzamt kann im Falle von Scheinselbstständigkeit außerdem Lohnsteuer nachfordern. Auch der Ausweis der Umsatzsteuer auf den Rechnungen des Scheinselbstständigen wird unwirksam. Dies bedeutet, dass der erfolgte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden muss.

Für den Auftragnehmer gelten in solchen Fällen alle Arbeitnehmerrechte (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw.).

Es besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, um zu klären, ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung besteht oder ob die betroffene Person selbständig tätig ist. Dieses Statusfeststellungsverfahren ist kostenlos und kann entweder vom Auftraggeber oder Auftragnehmer angestoßen werden.

Wie bei vielen Themen gilt auch hier die Einzelfallprüfung, bei der wir Sie gerne unterstützen.

2. Die wichtigsten Infos zu A1-Bescheinigungen

Die sog. A1-Bescheinigung wird benötigt, sobald ein Arbeitnehmer eine Entsendung / Dienstreise in das europäische Ausland antritt, um nachzuweisen, dass er im Heimatland sozialversichert ist. Kann eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden, unterliegen die Arbeitnehmer gemäß dem Territorialprinzip den im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften und der Arbeitgeber kann dadurch verpflichtet sein, zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Entsendungsland abzuführen. Um in diesem Bereich nochmal zu sensibilisieren, haben wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Infos zur A1-Bescheinigung aufgelistet:

  • Benötigt wird eine A1 Bescheinigung für Entsendungen / Dienstreisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland.
  • Die Gültigkeit einer A1-Bescheinigung beläuft sich auf den Zeitraum der Entsendung / Dienstreise, längstens aber für den Zeitraum von 24 Monaten.
  • Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitgeber. Wichtig: Die A1-Bescheinigung muss bis zum Beginn der Entsendung vorliegen bzw. beantragt sein.
  • Die A1-Bescheinigung muss elektronisch beantragt werden, entweder über sv.net oder eine entsprechende Entgeltabrechnungssoftware, bei der jeweils zuständigen Stelle:
    • Krankenkasse: Die Krankenkasse ist für alle gesetzlich-, freiwillig gesetzlich- oder familienversicherten Arbeitnehmer zuständig.
    • Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen: Diese ist für Arbeitnehmer, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören und privat krankenversichert sind, zuständig.
    • Rentenversicherung: Arbeitnehmer, die keiner berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören aber privat krankenversichert sind, erhalten die A1-Bescheinigung beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Liegt die A1-Bescheinigung bei Antritt der Entsendung / Dienstreise noch nicht vor, ist der Nachweis über die Antragsstellung zwingend mitzuführen. Für Entsendungen / Dienstreisen nach Österreich empfiehlt es sich zusätzlich noch einen Nachweis über die Anmeldung der Sozialversicherung in Deutschland mitzuführen.

 

3. Schüler als Ferienjobber / Aushilfen

In den ersten Bundesländern beginnen bald die Sommerferien und somit auch die Zeit, die viele Schüler nutzen, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Im Rahmen dieses Beitrags wollen wir Sie kurz über die wichtigsten Regeln für die Einstellung von Schülern informieren.

Grundsätzlich sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, wenn die Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beim Gehalt ist zu beachten, dass der derzeit gültige Mindestlohn von EUR 12,00 pro Stunde nicht gezahlt werden muss, wenn der Schüler das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet haben. Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben uneingeschränkten Anspruch auf den Mindestlohn.

Sofern das Entgelt den Betrag von EUR 520,00 im Monat nicht übersteigt, handelt es sich bei dem Ferienjob um einen Minijob.

Sofern das Entgelt die Minijobgrenze übersteigt, kommt eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Hierfür ist folgendes zu beachten:

  • Das Beschäftigungsverhältnis muss von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein.
  • Bei der Prüfung der vorgenannten Grenzen sind alle kurzfristigen Beschäftigungen ab dem 1. Januar des laufenden Jahres zu berücksichtigen. Hat eine Beschäftigung im Vorjahr begonnen und geht über den Jahreswechsel hinaus, sind ebenfalls die Zeiten ab dem 1. Januar zu berücksichtigen. Ebenso muss die neue Beschäftigung in die Prüfung der Zeitgrenzen miteinbezogen werden.

4. Steuerliche Optionen betrieblicher Gesundheitsförderung

Die Gesundheitsvorsorge ist eine Option, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bieten können, um Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit zu unterstützen.

Leistungen für die Gesundheitsförderung sind bis zu einem Betrag von EUR 600,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Pauschale gilt ausschließlich für zertifizierte gesundheitsfördernde Maßnahmen lt. §§ 20 und 20b SGB V. Hierunter fallen z.B. spezielle Rückkurse, Ernährungsberatung oder Beratung zur Vorbeugung von Suchtrisiken.

Die Leistungen dürfen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bisher steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Gesundheitsleistungen ist nicht möglich.

Fitnessstudios fallen nicht unter die steuerfreien Gesundheitsleistungen, da hier in der Regel die gesetzliche Zertifizierung fehlt. Entsprechende Arbeitgeberleistungen fallen jedoch unter die Freigrenze für Sachbezüge von EUR 50,00 und können unter den entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei erstattet werden.

5. Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden.

Diese können pauschal mit 25% versteuert werden. Beiträge zur Sozialversicherung fallen dann nicht an. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr maximal EUR 156,00 für den einzelnen Arbeitnehmer, EUR 104,00 für dessen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner und EUR 52,00 für jedes Kind nicht übersteigen. Die Erholungsbeihilfe muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt werden. Dies ist gegeben, wenn die Erholungsbeihilfe 3 Monate vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird.

6. Belegschaftsrabatte

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, stellen diese Sachbezüge grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sofern der geldwerte Vorteil monatlich maximal EUR 50,00 beträgt, wird dieser steuerfrei gestellt.

Wenn der Arbeitgeber jedoch die Waren oder Dienstleistungen selbst herstellt bzw. erbringt und diese überwiegend an fremde Dritte vertreibt, kommt die Anwendung des Rabattfreibetrags von EUR 1.080,00 pro Jahr in Betracht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Wahlrecht, welches aktiv ausgeübt werden muss.

Der Sachbezug wird bei Anwendung des Rabattfreibetrags anders bewertet als bei Anwendung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge. In bestimmten Konstellationen kann die Anwendung der monatlichen Freigrenze von EUR 50,00 daher auch zu einem günstigeren Ergebnis für den Arbeitnehmer führen als der Rabattfreibetrag. Vor Ausübung des Wahlrechts sollte somit geprüft werden, welche Alternative die für den Arbeitnehmer günstigste Lösung ist.

7. Erhöhung des Mindestlohns 2024/2025

Nachdem der Mindestlohn einmalig per gesetzlicher Regelung auf EUR 12,00 pro Stunde erhöht wurde, schlägt jetzt die Mindestlohnkommission die nächste anstehende Erhöhung vor.

Die Kommission hat am 26. Juni 2023 den Vorschlag zur Erhöhung auf EUR 12,41 pro Stunde ab 1. Januar 2024 sowie auf EUR 12,82 ab 1. Januar 2025 bekanntgegeben.

Die Empfehlung wurde dieses Mal nicht im Einvernehmen getroffen. Die Arbeitnehmervertreter in der Kommission haben die zu geringe Erhöhung kritisiert, wurden aber überstimmt.

Der Vorschlag der Kommission muss von der Bundesregierung noch per Verordnung rechtsverbindlich gemacht werden. Dies ist üblicherweise reine Formsache. Ob die aktuelle Erhöhung des Mindestlohns vor dem Hintergrund des Abstimmungsergebnisses ebenfalls eine Formsache ist, bleibt abzuwarten.

8. Änderungen in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Wir möchten hierzu noch einmal auf unseren bereits erschienen Sondernewsletter vom 11. Mai 2023 verweisen.

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