Ab 2017 keine Steuervorteile mehr aus Bond-Stripping

Unter Bond-Stripping versteht man die Trennung von Stammrecht und Zinsscheinen. Als Beispiel kann eine verzinsliche Anleihe der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden. Die jährlichen Zinszahlungen und die endfällige Anleihe werden in unterschiedliche Wirtschaftsgüter getrennt und an der Börse gehandelt. Dadurch entstehen aus den einzelnen Zinszahlungen und der endfälligen Anleihe quasi Nullkuponanleihen (Zerobonds).


Aus diesem Bond-Stripping ergaben sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile. Durch eine gesetzliche Neuregelung sollen steuerliche Vorteile aus dem Bond-Stripping künftig vermieden werden. Ab 2017 gilt das Bond Stripping als Veräußerung der Anleihe und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter „Stammrecht“ und „Zinsschein“. Die Trennung gilt als vollzogen, wenn die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugeteilt werden.


Als Veräußerungserlös gilt bei börsennotierten Anleihen regelmäßig der niedrigste Kurs am Tag der Trennung. Der Unterschied zwischen Kaufpreis der Anleihe und dem so ermittelten Veräußerungserlös ist als Zinsertrag zu versteuern. Der Veräußerungserlös gilt wiederum als Anschaffungskosten für die neu entstandenen Anteile „Stammrecht“ und „Zinsschein“, die nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 5,5 % verhältnismäßig jeweils auf einen Barwert für das Stammrecht und den Zinsschein aufzuteilen sind.

Beispiel für die Trennung von Stammrecht und Zinsschein:
Ein Anleger hat eine Anleihe zum Nennwert von Euro 100 gekauft. Bei Abtrennung des Zinsscheins beträgt der Kurswert Euro 110, sodass aus der Trennung ein Kursgewinn von Euro 10 zu versteuern ist, auch wenn kein Verkauf erfolgte. Nach einer finanzmathematischen Abzinsungsberechnung beträgt der Barwert des Stammrechts Euro 70, der des Zinsscheins Euro 39. Somit entfallen rechnerisch als Anschaffungskosten für die neu entstandenen Wirtschaftsgüter auf
das Stammrecht (70 x 110:109) Euro 70,64,
den Zinsschein (39 x 110:109) Euro 39,36,
in Summe also wieder Euro 110. Diese Anschaffungskosten sind für die künftige Besteuerung bei tatsächlicher Veräußerung maßgebend.

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