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Abbruchkosten des alten sind Herstellungskosten eines neuen Gebäudes

Wird ein Gebäude abgerissen, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Baus steuerlich zu behandeln sind. Je nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt können die Aufwendungen

  • als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden oder
  • sind als Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu aktivieren.

Folglich wirken sich die Aufwendungen sofort im Jahr der Entstehung bzw. Zahlung in voller Höhe oder laufend über die jährliche Abschreibung bzw. erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks steuerlich aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2016 (Aktenzeichen 10K 2708/15) bestätigt, dass sowohl die Abbruchkosten als auch der Restbuchwert des alten Gebäudes als Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu behandeln sind, wenn ein technisch bzw. wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wurde und bereits vor dem Erwerb des bebauten Grundstücks die Absicht bestand, das Gebäude abzubrechen, um an dieser Stelle ein neues zu errichten.

Über den betreffenden Sachverhalt wird demnächst der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Hinweis: Wenn ein bebautes Grundstück ohne Abbruchabsicht erworben wird, dann aber doch abgerissen wird, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert i. d. R. als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sofort abziehbar. Es ist jedoch zu beachten, dass diverse Umstände zur Annahme einer Abbruchabsicht führen könnten. So gelten beispielsweise eine bestehende Abbruchverpflichtung des Erwerbers, vorbereitende Maßnahmen für einen Abbruch, Planungsmaßnahmen für eine Neubebauung oder auch die unterlassene Nutzung durch den Erwerber als Indizien für eine Abbruchabsicht.

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