Absenkung der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Dienstfahrrädern

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit Erlass vom 9. Januar 2020 zur steuerlichen Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer geäußert. Demnach gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

1. Altfälle bis 31. Dezember 2018

Für Altfälle bis zum 31. Dezember 2018 wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

2. Neufälle ab 1. Januar 2019

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad hingegen erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung)

  • für 2019: 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten

und

  • ab 1. Januar 2020: 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der

unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Dabei ist folgendes zu beachten: Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen gem. Teilziffer 1 (Altfälle). Die Regelungen der Teilziffer 2 (Neufälle) sind nicht anzuwenden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro bei den vorgenannten Regelungen nicht zur Anwendung kommt. Gehört dagegen die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der sogenannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden. Maßgebend für die Bewertung sind in diesen Fällen die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Nutzung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht nur für Fahrräder, sondern auch für Elektrofahrräder, sofern diese verkehrsrechtlich als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).

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