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Abzinsung einer Rückstellung für die Rekultivierung betrieblicher Grundstücke

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind in der Steuerbilanz grundsätzlich abzuzinsen. Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung bzw. Vorausleistung beruhen.

Das Finanzgericht Baden Württemberg hat in einem Urteil vom 14. November 2016 (Aktenzeichen 10-K-2664/15) entschieden, dass eine für Deponierekultivierung angesammelte Rückstellung in der Steuerbilanz abzuzinsen ist. Abzinsungszeitraum ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung.

Im vom Finanzgericht vorgelegten Fall hatte ein Pächter eines Grundstücks in einem Vertrag gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Verpflichtung für die Rekultivierung des Grundstücks übernommen. Die Laufzeit des sich automatisch verlängernden Grundstückspachtvertrages war kürzer als der Zeitraum bis zum Beginn der Verpflichtung zur Rekultivierung. Mit einer Kündigung musste allerdings nicht ernsthaft gerechnet werden.

Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass für die entstehenden künftigen Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz des Pächters eine Rückstellung zu bilden ist, welche bis Zeitpunkt des Beginns der Erfüllung der Verpflichtung abzuzinsen und in den Folgejahren jährlich (ratierlich) zu erhöhen ist.

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