IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Abzinsung unverzinslicher Darlehen

Die Bewertung von Verbindlichkeiten efolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG mit der Folge, dass eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % vorzunehmen ist. Dies beruht auf der Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Keine Abzinsung ist vorzunehmen, wenn die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag eine (Rest-) Laufzeit von weniger als 12 Monaten besitzt oder wenn die Verbindlichkeit verzinslich ist oder wenn sie auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.02.2016, Aktenzeichen 11 K 12058/13) musste über folgenden Sachverhalt entscheiden: Eine GmbH hatte von ihrem Gesellschafter ein Darlehen erhalten, um den Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zu finanzieren. Es wurde keine bestimme Darlehenslaufzeit vereinbart. Eine Verzinsung war nur für den Fall vorgesehen, dass die GmbH Dividendenausschüttungen von der Tochtergesellschaft erhält. Da bis zum Bilanzstichtag keine Dividendenausschüttung vorlag, nahm das Finanzamt eine gewinnerhöhende Abzinsung des Darlehens vor.

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts, dass eine Abzinsung vorzunehmen ist, da

  • ein zwar kurzfristig kündbares, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegtes, unverzinsliches Darlehen abzuzinsen ist, wenn die Restlaufzeit des Darlehens zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar ist und 
  • eine vor dem Bilanzstichtag wirksam getroffene Verzinsungsvereinbarung keine Ausnahme von dem Abzinsungsgebot zu begründen vermag, wenn die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens erst nach dem Bilanzstichtag einsetzt.

Das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen BFH I R 23/16).

Zurück