Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

In seinem Urteil vom 15. September 2016 (Aktenzeichen 1-K-18/16-5) hat das Finanzgericht Bremen sich mit dem Fall eines IT Fachmanns befasst, der seine berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausübte und das Büro seines Arbeitgebers nur für wichtige Besprechungen aufsuchte. In seiner Steuererklärung machte er Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Diese Entscheidung bestätigte das Gericht und wies darauf hin, dass für einen möglichen Werbungskostenabzug grundsätzlich Folgendes zu prüfen sei:

  • Gibt es für die berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz, der zur Verfügung steht? Steht dieser zur Verfügung, scheidet der Abzug von Aufwendungen von vornherein aus. Es ist zu beachten, dass das Fehlen von Zugriffsmöglichkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und eine geringere technische Ausstattung dem Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes nicht entgegensteht.
  • Steht dagegen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Anderenfalls können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.250 abgezogen werden.

Ein Abzug der Kosten war im geschilderten Fall nicht möglich, da es schon an der ersten Voraussetzung fehlte.

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