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Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen grundsätzlich Aufwendungen für die Fahrten zu Vermietungsobjekten in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer (d. h. Hin- und Rückweg) als Werbungskosten abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Aktenzeichen IX R 18/15) entschieden, dass in dem Fall, in dem das Vermietungsobjekt die so genannte regelmäßige Tätigkeitsstätte darstellt, der Abzug der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer beschränkt ist. Ein Vermietungsobjekt ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als regelmäßige Tätigkeitsstätte zu werten, wenn das vermietete Objekt als der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen anzusehen ist. Indizien hierfür sind insbesondere regelmäßigen Fahrten zu und die Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten an den Vermietungsobjekten.

Im vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall fuhr der Steuerpflichtigen an 165 Tagen zum einen bzw. an 215 Tagen zum einem weiteren Vermietungsobjekt und führte dort – neben der Verwaltungstätigkeit bzw. bloßen Kontrolle – auch regelmäßige Arbeiten wie z. B. Streuen, Fegen, Wässern oder Pflanzen aus. Dies führte urteilsgemäß zur Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte und folglich zur Kürzung der geltend gemachten Fahrtkosten.

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