Änderung bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Spätestens ab 2025 müssen inländische Kreditinstitute Fremdwährungsgeschäfte an das Finanzamt übermitteln. Bislang waren Anleger dafür selbst verantwortlich. Versäumnisse in der Vergangenheit können nun zum strafrechtlichen Problem werden.
Bislang konnten insbesondere Privatanleger aus den Steuerbescheinigungen der inländischen Kreditinstitute entnehmen, wie hoch die erzielten steuerlichen Erträge aus Kapitalvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum waren. Die Aufstellung war häufig unvollständig, weil die Kreditinstitute nur jene Kapitalflüsse dort ausweisen, die in EUR lauten. Sogenannte Fremdwährungskonten (beispielsweise in Schweizer Franken, US-Dollar oder britischem Pfund) waren meistens nicht in den Steuerbescheinigungen enthalten und mussten vom Anleger selbst beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung angezeigt und versteuert werden. Ab 1. Januar 2025 sind die inländischen Kreditinstitute nunmehr verpflichtet, auch Fremdwährungsgewinne zu melden und die fällige Steuer automatisch abzuführen (vgl. BMF-Schreiben vom 11.Juli 2023, BStBl I 2023, 1471).
Erklärt die Bank bereits auf freiwilliger Basis für das Jahr 2024 Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten, liegt die Vermutung aus Sicht der Finanzverwaltung nahe, dass es ähnliche Geschäfte bereits in den Vorjahren gab. Anleger sollten deshalb spätestens jetzt ihre dem Finanzamt übermittelten Einkünfte gründlich analysieren. Wurden Fremdwährungsgewinne bislang nicht in den Einkommensteuererklärungen erklärt, liegt möglicherweise eine Steuerstraftat vor. Eine Strafbefreiung wäre nur im Rahmen einer sogenannten Selbstanzeige möglich, in dem die Fremdwährungsgewinne noch im Jahr 2024 für den entsprechenden Veranlagungszeitraum nachgereicht werden. Strafrechtliche Probleme drohen durch die Meldung der Bank, da der Finanzverwaltung dann bereits bekannt ist, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt, eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre dann in diesen Fällen nicht mehr gegeben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der zutreffenden und rechtssicheren steuerlichen Abbildung Ihrer Fremdwährungstransaktionen.