Änderung der Rechtsprechung zur Gesellschafterfremdfinanzierung

1. Ausgangslage und Hintergrund

Gewährt ein Steuerpflichtiger im steuerlichen Privatvermögen einem fremden Dritten ein Darlehen und fällt dieses Darlehen aus oder bürgt ein Steuerpflichtiger im Privatvermögen für einen fremden Dritten und wird aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so kann der Steuerpflichtige die entsprechenden Aufwendungen steuerlich regelmäßig nicht geltend machen. Eine steuerliche Berücksichtigung wäre nur dann möglich, wenn die Darlehensforderungen vor dem endgültigen Ausfall zu einem fremdüblichen Preis an einen Dritten veräußert wird. Allerdings kann ein solcher Verlust aus der Veräußerung der Forderung lediglich mit Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Anderes galt bisher für den Fall, dass der Steuerpflichtige das Darlehen seiner Kapitalgesellschaft gewährte bzw. für die Gesellschaft bürgte und diese Gesellschafterfremdfinanzierung als eigenkapitalersetzend qualifiziert wurde. Fiel ein solches Gesellschafterdarlehen aus oder wurde der Gesellschafter aus einer solchen Bürgschaft in Anspruch genommen, stellten die Aufwendungen nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dar und wirkten sich später zumindest teilweise steuermindernd bei der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsergebnisses i. S. d. § 17 EStG aus.

Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierten sich Rechtsprechung und Finanzverwaltung an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht. Die Gewährung eines Darlehens oder einer Bürgschaft galt (u. a.) dann als eigenkapitalersetzend, wenn dies in der Krise der Kapitalgesellschaft erfolgt war, d. h. ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann stattdessen eigentlich Eigenkapital zugeführt hätte. Trotz zivilrechtlicher Einkleidung als Darlehen oder Bürgschaft wurde die Finanzierungshilfe dann als Eigenkapital angesehen.

Mit Einführung des MoMiGs (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2009 änderte sich jedoch die gesellschaftsrechtliche Behandlung solcher Finanzierungshilfen: Außerhalb des Insolvenzverfahrens werden sie nicht mehr wie haftendes Eigenkapital behandelt. Dies führte innerhalb der steuerlichen Literatur zu intensiven Diskussionen darüber, ob die o. g. steuerlichen Grundsätze zu den eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen und die damit einhergehende Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten weiter gelten könnten. Die Finanzverwaltung wollte die Grundsätze trotz des MoMiGs weiter angewendet wissen (BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010, BStBl. 2010 I S. 823).

2. Das Urteil

Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Aktenzeichen IX R 36/15) hat nun der Bundesfinanzhof die bislang offene Frage beantwortet und kam in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass sich entsprechende Aufwendungen steuerlich nicht mehr auswirken.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass mit dem MoMiG in 2009 das gesellschaftsrechtliche sog. Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch den gesetzlichen Nachrang sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall ersetzt wurde. Daher sei die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen.

Damit wird im Grunde die steuerliche Behandlung ausfallender Gesellschafterfremdfinanzierungen der eingangs dargestellten steuerlichen Behandlung im Privatvermögen gewährter Fremdfinanzierungen angeglichen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hält es der Bundesfinanzhof aber für geboten, die neue Grundsätze nur dann anzuwenden, wenn die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe nach dem 27. September 2017 (Datum der Veröffentlichung der Entscheidung) hingegeben wurde. Für alle vor diesem Datum gewährten Darlehen und Bürgschaften gelten weiterhin die bisherigen Leitlinien gem. den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 21. Oktober 2010, d. h. Darlehensausfälle können insoweit weiterhin als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung steuerlich geltend gemacht werden.


3. Folgen für die Praxis

Die Auswirkungen des BFH-Urteils auf die Praxis der Gesellschafterfinanzierung von Kapitalgesellschaften sind erheblich: Gesellschafter werden künftig gut überlegen müssen, ob sie ihrer Kapitalgesellschaft Darlehen gewähren oder zugunsten der Gesellschaft Bürgschaften geben, denn bei Ausfall bzw. Inanspruchnahme kann der Verlust bei neu gewährten Darlehen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Allenfalls durch eine rechtzeitige Veräußerung der Darlehensforderungen kann ggf. zumindest eine Verrechnung mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Kapitaleinkünften erreicht werden. Zukünftig wird es für Gesellschafter aber tendenziell wohl attraktiver sein, ihre Kapitalgesellschaft durch Kapitalerhöhungen oder Zuführungen zur Kapitalrücklage zu finanzieren oder Fremdkapital zu gewähren, welches aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung wirtschaftlich als Eigenkapital zu qualifizieren ist, denn alle diese Finanzierungsvarianten führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, die sich später bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Auflösungsergebnisses ergebnis- und steuermindernd auswirken und dann auch für eine Verrechnung mit anderen Einkünften zur Verfügung stehen.

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