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Änderungen an IAS 1 verabschiedet

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 23. Januar 2020 Änderungen an IAS 1 zur Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Die Änderungen betreffen dabei die Unternehmen, die ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS (International Financial Reporting Standards) aufstellen oder etwa für Konzernzwecke ein Reporting Package nach IFRS erstellen.

Die in einer Pressemitteilung der IASB veröffentlichten Änderungen an IAS 1 betreffen dabei die Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig.

Das IASB weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass die Einstufung von Schulden als kurzfristig von den Rechten des bilanzierenden Unternehmens zum Abschlussstichtag abhängt, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben. Bestehen aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens solche Rechte, so wird die betreffende Schuld als langfristig eingestuft. Ein Recht, die Erfüllung der Schuld zu verschieben, muss hierbei substantiell sein. Sofern das Unternehmen für die Ausübung eines derartigen Rechtes bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, müssen diese am Abschlussstichtag erfüllt worden sein. Ansonsten wird die Schuld nach Maßgabe des IASB als kurzfristig angesehen.

In diesem Zusammenhang ist es für die Einstufung einer Schuld unerheblich, ob das Management beabsichtigt oder erwartet, dass die Schuld tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Einziges Entscheidungsmerkmal für die Einstufung als kurzfristig oder langfristig sind am Jahresabschlussstichtag dem bilanzierenden Unternehmen zustehende Rechte, die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate verschieben zu können. Dies gilt selbst dann, wenn die zugrundliegende Schuld innerhalb des Wertaufhellungszeitraums durch das Unternehmen beglichen wird.

Die Pressemitteilung des IASB sieht demgegenüber keine neuen Bestimmungen zum erstmaligen Ansatz der Verbindlichkeit sowie deren Folgebewertung vor, sondern behandelt lediglich die Klassifizierung der Schulden als kurzfristig oder langfristig.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist nach der Pressemitteilung des IASB grds. zulässig, allerdings ist hierbei noch das EU-Endorsement abzuwarten.

Hintergrund: Die vom IASB veröffentlichten IFRS und IAS sind nicht unmittelbar durch europäische Unternehmen anzuwenden. Hierzu müssen sie erst von der EU-Kommission zur Anwendung freigegeben werden („Endorsement“). Diese Freigabe steht derzeit noch aus, wird aber in Kürze erwartet.

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