Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei Bauleistungen und Werklieferungen im Zusammenhang mit Grundstücken schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen erbringt. Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 6. November 2015 wurde klargestellt, dass Betriebsvorrichtungen ebenfalls als Grundstück zu qualifizieren sind. Danach gelten auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern, als Grundstück.

Im Nachgang zu dieser Gesetzesänderung wurde jetzt auch der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst: Im Wesentlichen wurden die neuen Gesetzesformulierungen in den Erlass eingearbeitet, hervorzuheben sind allerdings die folgenden Änderungen:

  • Der Erlass geht in einem Punkt über die Gesetzesformulierungen hinaus: Im Erlass wird von einer erheblichen Veränderung am Gebäude bzw. Bauwerk gesprochen. Zusätzlich nennt der Erlass Beispiele für unerhebliche Veränderung.
  • Im Erlass wurde die Passage gestrichen, wonach bisher die Begriffe Bauleistung und Bauwerk anhand der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung auszulegen waren.
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