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Aktienbewertung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer

Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft (AG) erzielte aus seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms kaufte er verbilligte Aktien der AG. Der Erwerb war an mehrere Bedingungen geknüpft. Sie beinhalteten eine fünfjährige Behaltefrist und berechtigten die Gesellschaft, bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Dienst der AG, die Aktien zu einem im Voraus bestimmten Preis zurückzuerwerben.

Vor dem Bundesfinanzhof war die Frage der Bewertung des aus dem Aktienerwerb resultierenden geldwerten Vorteils zu klären. In seinem Urteil vom 1. September 2016 (Aktenzeichen VI-R-16/15) machte der Bundesfinanzhof die nachfolgenden grundsätzlichen Ausführungen:

  • Die Bewertung ist vorrangig mit dem gemeinen Wert vorzunehmen. Dies ist in der Regel, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielende Preis.
  • Für die Bewertung von Aktien, welche an einer deutschen Börse gehandelt werden, ist der niedrigste am Stichtag für sie im regulierten Handel notierte Kurs maßgeblich.
  • Für nicht börsennotierte Aktien ist der bei einer Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis heranzuziehen. Dieser ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zum Stichtag zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist der Anteilswert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Der Wert kann aus börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden.

Stichtag für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Aktienerwerb ist der Zeitpunkt des Lohnzuflusses.

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