Aktueller Anlass – Auswirkungen des Coronavirus auf die Rechnungslegung (IDW)

Wie Sie der aktuellen Berichterstattung in den Medien entnehmen können verbreitet sich das Coronavirus (SARS-CoV-2) zunehmend und auch nach Informationen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts ist eine weltweite Ausbreitung des Erregers zu erwarten. Diese Entwicklung hat bereits wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen, bspw. aufgrund von Einschränkungen in Produktion und Handel oder aufgrund von Reisebeschränkungen. Betroffen sind vor allem solche Unternehmen bzw. Konzerne, die Geschäftsbeziehungen in die derzeit am stärksten betroffenen Länder China, Südkorea oder Italien unterhalten.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus haben auch Folgen für die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einem fachlichen Hinweis vom 4. März 2020 darstellte.

Die wesentlichen Auswirkungen finden Sie nachfolgend dargestellt.

Handelsrechtlicher Jahres- und Konzernabschluss

1. Auswirkungen auf Jahresabschlüsse zum Jahresabschlussstichtag 31. Dezember 2019

1.1. Bilanz und GuV

Es stellt sich die Frage, inwieweit etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. das Erfordernis zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen oder zur Bildung von Rückstellungen), bereits in zum 31. Dezember 2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind.

Ereignisse, die zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind, aber Erkenntnisse über die Verhältnisse am Abschlussstichtag liefern (sog. „wertaufhellenden Ereignisse“), sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite dürfen „wertbegründende Ereignisse“, die ihre Ursache indem nach dem Abschlussstichtag liegenden Zeitraum haben, aufgrund des Stichtagsprinzips bei der Bewertung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese wertbegründenden Ereignisse können jedoch eine Auswirkung auf die Berichterstattung im Anhang und im Lagebericht haben.

Nach Auffassung des IDW ist grundsätzlich. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.

Für Geschäftsjahre die bis zum 31. Dezember 2019 enden hat die Ausbreitung des Coronavirus grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in der Rechnungslegung.

1.2. Anhang

Bei Einstufung der Entwicklungen um das Coronavirus als wertbegründend ist zu entscheiden, inwieweit hierdurch ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ für das Unternehmen oder den Konzern vorliegt. Ist dies der Fall, so ergibt sich handelsrechtlich eine verpflichtende Berichterstattung im Anhang. Inwieweit die Auswirkungen dabei bezogen auf das einzelne Unternehmen von besonderer Bedeutung sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Allgemeinen ist die Einstufung eines Vorgangs von besonderer Bedeutung, wenn dessen Auswirkung geeignet ist, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Hierbei kann im Einzelfall auch zu prüfen sein, inwieweit die Unternehmensfortführungsprämisse weiterhin aufrechterhalten werden kann.

Sofern ein Vorgang von besonderer Bedeutung ist, so sind in der Nachtragsberichterstattung im Anhang Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Die Angabe der finanziellen Auswirkungen erfordert dabei keine Quantifizierung, sondern lediglich qualitative, verbale Angaben zu den Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Sofern die Ausbreitung des Coronavirus für ein einzelnes Unternehmen oder einen Konzern andererseits kein Vorgang von besonderer Bedeutung darstellt, so ist eine Fehlanzeige im Anhang nicht erforderlich.

2. Auswirkungen auf den Lagebericht

Es wird empfohlen im Lagebericht auf den Nachtragsbericht im Konzernanhang zu verweisen.

Besteht zudem ein wesentliches Risiko, dass die Auswirkungen des Coronavirus zu einer negativen Abweichung von Prognosen des Unternehmens oder Konzerns führen, so ist darüber im Abschnitt des Risikoberichts zu berichten. Hierbei ist insbesondere das damit verbundene Risiko einzeln mit den zu erwartenden Konsequenzen so darzustellen, dass seine Bedeutung für den Bilanzadressaten erkennbar wird.

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