Aktueller Handlungsbedarf bei Vorsteuervergütungsverfahren mit Großbritannien

Durch das anstehende Ausscheiden des Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union mit Wirkung zum 30. März 2019 ab 00:00 Uhr (MESZ) sind ab diesem Zeitpunkt die geltenden europäischen Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden. Ein Abkommen, welches die Rechtsbeziehungen von Großbritannien zur Europäischen Union ab diesem Zeitpunkt regelt, ist derzeit nicht absehbar. Deutschland hat daher für mehrere Rechtsgebiete Regelungen geschaffen, um besondere Nachteile für einzelne Steuerpflichtige zu vermeiden. Für das grenzüberschreitende Vorsteuer-Vergütungsverfahren existieren derzeit aber keine Übergangsregelungen.

Die Richtlinie 2008/9/EG, die das Recht von Unternehmern auf die Vorsteuer-Vergütung innerhalb der EU regelt, ist nach dem Austritt von Großbritannien nicht weiter anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt gelten die ggf. abweichenden Regelungen für die Vorsteuervergütungen gegenüber Drittstaaten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat sich Ende Februar mit einer Stellungnahme zur weiteren Handhabung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geäußert und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für inländische und britische Unternehmer dargestellt.

Für inländische Unternehmer, die mit britischen Vorsteuern belastet sind, gilt daher:

Vorsteuervergütungsanträge nach den bisherigen Regelungen der Richtlinie können nur noch bis (einschließlich) 29. März 2019 elektronisch über das Online-Portal des BZSt gestellt werden. Allerdings muss der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits elektronisch vom BZSt an Großbritannien übermittelt werden.

Da das BZSt grundsätzlich eine Weiterleitung des Antrags innerhalb von 15 Tagen gewährleistet, sollten entsprechende Anträge bis spätestens 14. März 2019 eingereicht werden, um eine zeitgerechte Weiterleitung sicherzustellen. Für spätere Anträge wird eine fristgerechte Übermittlung vom BZSt nicht gewährleistet. Falls ein Antrag nicht fristgerecht übermittelt werden kann, wird der Steuerpflichtige hierüber gesondert informiert.

In diesem Fall und für alle Anträge auf Vorsteuervergütungen ab dem 30. März 2019 sind die Anträge direkt an Großbritannien zu richten. Für alle ab dem 30. März 2019 entstandene Vergütungsansprüche gelten dann zudem die ggf. abweichenden Vorschriften zur Geltendmachung für Drittstaaten und nicht mehr die Richtlinien-Regelungen.

Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Großbritannien finden Sie hier.

Für britische Unternehmer, die mit deutscher Vorsteuer belastet sind, gilt:

Auch hier gilt, dass Vergütungsanträge nur noch bis einschließlich 29. März 2019 durch die britischen Finanzbehörden an das BZSt übermittelt werden können. Um eine rechtzeitige Übermittlung zu ermöglichen, sollte der Unternehmer seinen Antrag möglichst frühzeitig stellen. Für spätere Erstattungsanträge hat eine unmittelbare Beantragung durch den Unternehmer über das Onlineportal des BZSt zu erfolgen. Hierfür ist eine Registrierung notwendig.

Anträge für Zeiträume bis einschließlich 29. März 2019 werden vom BZSt analog der Richtlinie 2008/9/EG bearbeitet. Für Zeiträume danach geltend dagegen die ggf. engeren Voraussetzungen für Erstattungen gegenüber Drittstaaten.

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