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Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Aktuelles aus der Gesetzgebung


1. Regierung plant steuerliche Erleichterungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Am 20. Januar 2021 hat das Kabinett den Entwurf des Fondsstandortgesetzes (FoG) beschlossen. Das FoG beinhaltet aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen, um Deutschlands Attraktivität als Fondsstandort zu stärken, ohne das vorhandene Schutzniveau einzuschränken. Im nächsten Schritt wird der Entwurf dem Bundesrat weitergeleitet.

Aus steuerlicher Sicht sind die wesentlichen Eckpunkte die steuerliche Förderung von Programmen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und die Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds.

Förderungen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
Nach aktueller Rechtslage wird der vergünstigte Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Mitarbeiter (Employee Stock Ownership Plans = ESOP) als Arbeitslohn besteuert. Besteuerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Optionsausübung, d.h. wenn der Mitarbeiter die Anteile erwirbt (Zufluss). In diesem Zeitpunkt ist der Unterschied zwischen dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Preis und dem Verkehrswert der Anteile der Lohnsteuer zu unterwerfen. Sofern die Anteile nicht zeitgleich veräußert werden können, entsteht für den Mitarbeiter eine erhebliche Steuerbelastung auf nicht liquide Einkünfte (dry income).

Um die Lohnversteuerung ohne Liquiditätszufluss zu vermeiden, ist im Gesetzesentwurf für § 19a EStG ein Besteuerungsaufschub geplant. Anstatt der bisherigen Optionsausübung soll die Besteuerung erst ausgelöst werden, wenn:

  1. der Mitarbeiter die Anteile entgeltlich oder unentgeltlich überträgt
  2. spätestens aber nach Ablauf von 10 Jahren seit Erwerb der Anteile oder
  3. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Anwendung soll dabei auf KMUs, d.h. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter und EUR 50 Mio. Umsatz, die innerhalb der letzten 10 Jahre gegründet wurden, beschränkt bleiben. Damit zielt die Erleichterung in erster Linie auf Start-Ups ab.

Zudem gibt es bereits aktuell einen jährlichen Freibetrag in Höhe von EUR 360, der im Rahmen des FoG auf EUR 720 erhöht wird (§ 3 Nr. 39 EStG). Zentrale Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass das Beteiligungsprogramm allen Arbeitnehmern offensteht. Da häufig nur ausgewählte Mitarbeiter an Beteiligungsprogrammen teilnehmen dürfen, spielt dieser Freibetrag in der Start-Up Praxis oftmals nur eine untergeordnete Rolle.

Rein schuldrechtliche Beteiligungen (= sog. virtuelle Beteiligungen) sind von den beschriebenen Änderungen nicht betroffen. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter keine tatsächliche Beteiligung am Unternehmen, sondern letztendlich eine auf die Unternehmenswertentwicklung basierende zusätzliche Vergütung in Cash. Die Problematik des sog. dry income, d.h. der Versteuerung ohne entsprechenden Liquiditätszufluss, stellt sich dabei in der Regel nicht.

Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds
Nach aktueller Rechtslage ist die Verwaltung von PE- bzw. VC-Fonds umsatzsteuerpflichtig. Da die Fonds in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht die Umsatzsteuer de facto im Vergleich zu anderen Fondsstandorten die Kosten für Investoren.

Im FoG ist geplant, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 h UStG um die „Verwaltung von Wagniskapitalfonds“ zu erweitern. Der Begriff Wagniskapitalfonds ist gesetzlich nicht definiert, es ist aber davon auszugehen, dass sowohl PE- als auch VC-Fonds davon erfasst werden.

 

 


2. Referentenentwurf des BMF zum Steueroasenabwehrgesetz – steuerliche Einschränkungen bei Zahlungen in sog. Steueroasen

Schon seit längerer Zeit gibt die EU eine sog. „schwarze Liste“ der nicht kooperativen Länder und Gebiete heraus. In diesem Zusammenhang wurden zuletzt von Seiten der EU konkrete Abwehrmaßnahmen vorgeschlagen, die die nationalen Gesetzgeber umsetzen sollen.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasenabwehrgesetz – StAbwG) möchte das Bundesfinanzministerium diese Maßnahmen in nationales Recht umsetzen.

Ab dem Jahr 2022 sollen bspw. folgende Einschränkungen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (sog. Steueroasen) gelten:

  • Kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug bei Zahlung in Steueroase, sofern die Einnahmen keiner Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.
  • Vollständige Transparenz bei passiven Einkünften bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften in Steueroasen im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.
  • Keine Entlastung beim Quellensteuerabzug nach § 44 Abs. 9 EStG oder § 50d EStG bei Beteiligung von >10% an Kapitalgesellschaft in Steueroase.
  • Keine Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen in Steueroasen.

Nach der zuletzt veröffentlichen Liste sind derzeit u.a. Samoa, Fidschi, Guam, Panama, Samoa, die Seychellen, US-Jungferninseln und Vanuatu als Steueroasen in diesem Sinne einzustufen.



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