Aktuelles zum Vorsteuerabzug
Versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug oder kommt ein solcher nach Rechnungskorrektur nur für die Zukunft in Betracht, ergibt sich aufgrund des zeitlichen Verzugs zwischen Veranlagung der Umsatzsteuer und der Betriebsprüfung in aller Regel eine Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen, die sich durch die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO i. H. v. derzeit 6 % pro Jahr noch zusätzlich erhöht.
Die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist häufiger Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen. Die formellen Voraussetzungen betreffen im Wesentlichen die Vorlage einer korrekten Rechnung mit sämtlichen notwendigen Rechnungsbestandteilen (siehe nachstehend). Materielle Voraussetzung ist dagegen das tatsächliche Empfangen einer Leistung eines anderen Unternehmers für das eigene Unternehmen des Steuerpflichtigen.
Die deutsche Finanzverwaltung vertritt bisher die formellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug betreffend einen äußerst restriktiven Ansatz und siedelt diese entsprechend hoch an. Bereits kleinste Abweichungen oder Unklarheiten der Rechnung von den (umfassenden) Vorgaben an eine korrekte Rechnung – insbesondere bei der Leistungsbeschreibung – führen zum Versagen des Vorsteueranspruchs. Diese Sichtweise wurde durch die europäische und deutsche Rechtsprechung in jüngerer Vergangenheit teilweise korrigiert. Hierdurch ergeben sich erhebliche Erleichterungen für den Steuerpflichtigen in seiner Nachweispflicht.
Anforderungen der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug
Die ordnungsgemäße Rechnung erfordert nach den gesetzlichen Vorgaben folgende Inhalte (§ 14 Abs. 4 UStG sowie § 14a Abs. 5 UStG):
-
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
-
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
-
Ausstellungsdatum der Rechnung
-
Fortlaufende Rechnungsnummer
-
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
-
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
-
Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
-
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
-
Steuersatz sowie Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
-
Bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff "Gutschrift"
-
Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
Häufig beschränkt sich die Prüfung der Finanzverwaltung auf die notwendigen Rechnungsbestandteile. Sind bestimmte Inhalte fehlerhaft oder nicht in der Rechnung enthalten, wird dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt.
Hinsichtlich der Anschrift des Rechnungsausstellers galt bisher beispielsweise, dass die auf der Rechnung ausgewiesene Adresse gleichzeitig dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden entsprechen muss. Dementgegen hält die neuere europäische und deutsche Gerichtsbarkeit für das Formerfordernis jedwede postalische Verfügbarkeit für ausreichend. Damit genügen auch Postfächer, schlichte Briefkastenadressen oder sog. „c/o-Adresse“ in der Rechnungsangabe. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung mittlerweile allgemein an (entsprechend BMF v. 07.12.2018). Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit im Leistungszeitpunkt trägt allerdings der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger (BFH v. 05.12.2018, XI R 22/14).
Rückwirkende Korrektur von Rechnungen
Sofern einzelne Bestandteile der Rechnung bei Betriebsprüfungen beanstandet werden, kann der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug durch eine korrigierte Rechnung des Leistenden erreichen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung konnte der Vorsteuerabzug mittels einer korrigierten Rechnung bisher nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden, was zu systematischen Mehrbelastungen im Prüfungszeitraum und zu einer finalen Belastung mit Nachzahlungszinsen für den Steuerpflichtigen führte. Die jüngere Rechtsprechung führt auch hier zu weitreichenden Änderungen. Eine rückwirkende Korrektur und damit die Rettung des Vorsteuerabzugs soll immer dann möglich sein, wenn eine Rechnung gewisse Mindestbestandteile enthält. Die Rechnung muss hiernach zumindest
-
den Rechnungsaussteller,
-
den Leistungsempfänger,
-
eine Leistungsbeschreibung,
-
das geschuldete Entgelt sowie
-
die hierauf entfallende Umsatzsteuer
enthalten (BFH v. 20.10.2016, V R 26/15). Daher sollte zumindest auf diese Mindestmerkmale verstärkt geachtet werden. Alle weiteren nach § 14 Abs. 2 sowie § 14a Abs. 5 UStG erforderlichen Angaben können im Rahmen einer Korrektur der Rechnung nachträglich ergänzt werden, ohne dass hierdurch der Vorsteuerabzug gefährdet wird. Eine rückwirkende Korrektur kann jederzeit – auch während einer laufenden Außenprüfung – erfolgen. Selbstverständlich müssen die für eine rückwirkende Korrektur notwendigen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgelegen haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, Rechnungen nicht zu stornieren und neu auszustellen. Dies kann nach restriktivem Verständnis zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen, da in diesem Fall keine Korrektur einer Rechnung erfolgt.
Zudem ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung das vorstehende Urteil bislang nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwendet.
Ausblick
Nach jüngster europäischer Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, anhand welcher Information und Dokumentation er den Nachweis für den Vorsteuerabzug führt. Er kann diesen dementsprechend grundsätzlich auch vollständig abseits einer Rechnung durch anderweitige geeignete Dokumentation erbringen (EuGH v. 21.11.2018, C-664/16). Dies scheint zunächst eine fundamentale Abkehr vom bisherigen deutschen Verständnis zu bedeuten, welche dem Vorliegen einer Rechnung über einen Leistungssachverhalt evidente Bedeutung beimisst. Ob und inwieweit diese Entscheidung auf das deutsche Verständnis und die Sichtweise der Finanzverwaltung ausstrahlt, also der Nachweispflicht für den Vorsteuerabzug künftig auch ohne vorliegende Rechnung geführt werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar. Sie lässt jedoch zumindest den Schluss zu, dass die Anforderungen an den Nachweis des Vorsteuerabzugs stetig geringer werden.
Zusammenfassung
Nach den Leitlinien des EuGH ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug das Hauptaugenmerk auf die materiellen Voraussetzungen zu legen. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Erbringung der Leistung bzw. deren Empfang nachgewiesen werden muss (BFH v. 21.06.2018, V R 28/16). Die Finanzverwaltung darf sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht auf die schlichte Prüfung der Rechnungsbestandteile beschränken. Vielmehr müssen sämtliche Unterlagen, welche der Steuerpflichtige zum Nachweis des Vorsteuerabzugs vorlegt, einer sachlichen Prüfung unterzogen werden. Bei einer Anwendung der europäischen Rechtsprechung kann in der Zukunft vielleicht sogar vollständig auf eine Rechnung als Beweismittel zum Vorsteuerabzug verzichtet werden.
Festzuhalten bleibt, dass durch die jüngere Rechtsprechung sowohl die Anforderungen an den Vorsteuerabzug generell sowie auch an die rückwirkende Korrektur von Rechnungen erheblich erleichtert werden. Gleichwohl sehen wir hier zunächst insbesondere Anknüpfungspunkte für die Erwiderung überschießender Anforderungen an den Vorsteuerabzug im Rahmen von Betriebsprüfungen sowie in der Abwehrberatung. Um derartige Beanstandungen möglichst vorab zu vermeiden sowie sich Zeit und Kosten zu ersparen, empfiehlt es sich zunächst aber weiterhin, auch die formellen Anforderungen der Finanzverwaltung möglichst umfassend zu erfüllen.