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Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2015 über einen Fall entschieden (Aktenzeichen 7 K 1077/14 E), in dem Eltern ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung überlassen hatten. Die Eltern hatten mit der Tochter die Zahlung einer monatlichen Miete vereinbart und es flossen jedoch keine Mietzahlungen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, die Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab: Die Eltern könnten die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags nicht glaubhaft machen. Es stünde nicht fest, dass die Miete in das Vermögen der Eltern gelangt sei; eine Vereinbarung über die Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter liege nicht vor.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Ansicht des Finanzamts bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Zudem gab es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen. Folglich stellt sich laut Finanzgericht Düsseldorf die Überlassung der Wohnung als Gewährung von Naturalunterhalt dar.

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