Anerkennung von Umzugskosten
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (Aktenzeichen IV C 5 – S-2353/08/10007) die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben.
Danach gilt für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
- für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte
- 1.429,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und
- 1.460,00 € ab 1. März 2015.
- für Ledige
- 715,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und
- 730,00 € ab 1. März 2015.
- Der Pauschbetrag erhöht sich u.a. pro lediges Kind
- um 315,00 € zum 1. März 2014 und
- um 322,00 € zum 1. März 2015.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt:
- 1.802,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und
- 1.841,00 € ab 1. März 2015.