Anforderungen an einen ruhenden Gewerbebetrieb

Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Anders als im Einkommensteuerrecht, bei dem es möglich ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dadurch zu erzielen, dass ein Gewerbebetrieb verpachtet wird oder dadurch, dass ein Gewerbebetrieb ruht, fällt die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 4 GewStG für einen Betrieb weg, wenn dieser unterbrochen ist und die Unterbrechung nicht nur von vorübergehender Dauer ist und auf der Art des Betriebes beruht. Eine Unterbrechung liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb aufgegeben wird und nicht schon bei der Einstellung eine nur vorübergehende Unterbrechung geplant war. Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss neben der Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit hinzukommen, dass es nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen wird oder wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs alsbald ohne Aufgabe an einen anderen Unternehmer verpachtet werden. Zu den äußerlich erkennbaren Umständen ist es allerdings erforderlich, dass die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebs jederzeit gestatten. Der überschaubare Zeitraum ist einzelfallbezogen zu würdigen und kann auch mehrere Jahrzehnte umfassen.

Im zu betrachtenden Fall entschied das Finanzgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 14. Mai 2014, Aktenzeichen 7 K 7195/10), dass die Pachteinnahmen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs ist nach diesem Urteil aber grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb werden so lange erzielt, bis eine Wiederaufnahme der ruhenden gewerblichen Tätigkeit objektiv nicht mehr möglich ist oder ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird. Das Gericht entschied ferner, dass keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung anzunehmen ist. Der Wegfall der gewerblichen Prägung führt folglich nicht zur Zwangsaufgabe des ruhenden Gewerbebetriebs, sondern zum Wiederaufleben des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe erklären zu können. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn an einer Personengesellschaft eine oder mehrere Kapitalgesellschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

KARRIERE
Scroll down Scroll down