IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Beide Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben am 6. April 2016 Vorabentscheidungsersuchen (Aktenzeichen V R 25/15 und XI-R-20/14) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu klären, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Kern geht es um die Fragen, ob die Anschrift eines „Briefkastensitzes“ ausreicht. Es erscheint beiden Senaten als klärungsbedürftig, ob die „vollständige Anschrift“ bereits genügt, wenn eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist oder ob diejenige Anschrift erforderlich ist, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt wird.

Der BFH ist nicht sicher, ob seine bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht.

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