Angestellter GmbH‑Gesellschafter auch mit Sperrminorität sozialversicherungspflichtig

Die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht eines angestellten GmbH-Gesellschafters oder auch eines GmbH-Geschäftsführers hat in den letzten Jahren erhebliche Änderung erfahren. Der Kreis der sozialversicherungspflichtigen Sachverhalte wurde stets durch die Gerichtsurteile erweitert. Diese Entwicklung findet auch im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2016 (Aktenzeichen L 9 KR 84/13) seine Bestätigung.


Dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde: An einer inländischen GmbH waren die Gesellschafter A und B zu gleichen Teilen beteiligt. Gesellschafter A war darüber hinaus als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig, während Gesellschafter B Angestellter mit Einzelprokura war. Trotz der Beteiligungshöhe von 50 % und der damit einhergehenden Sperrminorität hat das Landessozialgericht die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters B bejaht. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass der Gesellschafter A und nicht die GmbH die unmittelbare arbeitsrechtliche Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über B hatte. Urteilsgemäß würde sogar eine tatsächliche abweichende Ausübung bzw. Gestaltung der Verhältnisse (weil A und B sich für gleichberechtigt hielten) in der täglichen Praxis die Sozialversicherungspflicht nicht verhindern.


In der Praxis empfiehlt sich bei vergleichbaren Fällen folgende Vorgehensweise: Wird ein GmbH-Geschäftsführers zur Sozialversicherung angemeldet, wird immer ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Unterbleibt eine Anmeldung zu Sozialversicherung, weil die Beteiligten von der Versicherungsfreiheit ausgehen, sollte innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn eine Statusfeststellung bei der Deutschen Versicherung Bund beantragt werden. Wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, löst dies keine rückwirkende Versicherungspflicht aus. Vielmehr tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der betroffene Beschäftigte zustimmt und er für die Zwischenzeit ausreichend krankenversichert war und eine hinreichende Altersvorsorge getroffen hat.

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