Anrechnung eines monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds auf den Mindestlohn

Seit Januar 2015 steht den Arbeitnehmern in Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 je Zeitstunde brutto zu. Zu der Frage, welche Zusatzleistungen seitens des Arbeitgebers auf den Mindestlohn angerechnet werden können, hat sich das Arbeitsgericht in Herne nun in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 (Aktenzeichen 3 Ca 684/15) geäußert.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden, können demnach als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz.

Im vorliegenden Fall wurde einer Restaurant-Servicekraft Weihnachts- und Urlaubsgeld in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich die Unwiderruflichkeit der Sonderzahlungen bereits daraus, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllte. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Restaurant-Servicekraft und ihrem Arbeitgeber wurde die Widerruflichkeit der Sonderzahlungen zwar festgelegt, aufgrund des Anspruchs auf den monatlichen Mindestlohn wurde dem Arbeitgeber nun jedoch die Möglichkeit auf eine etwaige Rückforderung verwehrt. Die Sonderzahlungen waren somit monatlich und unwiderruflich ausgezahlt worden und als Bestandteil des Mindestlohns zu betrachten.

KARRIERE
Scroll down Scroll down