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Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

Die Rechtsprechung hat den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 14. Juni 2016 (Aktenzeichen
IX R 22/15; IX R 15/15; IX R 25/14) die Auffassung vertreten, typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, da solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit,
d. h. vermietbar machen.

Hinweis: Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, welche üblicherweise jährlich anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes weiterhin als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.

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