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Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (die sogenannte Soll-Besteuerung). Das Finanzamt kann einem Unternehmen allerdings auf Antrag gestatten – soweit seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von aktuell EUR 500.000 nicht überschritten haben – die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (die sogenannte Ist-Besteuerung) zu berechnen. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, entsteht.

Die Inanspruchnahme der Ist-Besteuerung setzt grundsätzlich einen Antrag des Steuerpflichtigen sowie eine Zustimmung des Finanzamtes voraus. Nun hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom
18. August 2015 (Aktenzeichen V R 47/14) entschieden, dass es keinen gesonderten Antrag bedarf bzw. der Antrag in einem schlüssigen Verhalten des Steuerpflichtigen gesehen werden kann. Dabei wurde das schlüssige Verhalten durch den Bundesfinanzhof im Fall bejaht, in dem das Unternehmen in seiner Umsatzsteuererklärung die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt hat und dies aus der, dem Finanzamt vorliegenden Einnahmen-Überschussrechnung, ersichtlich war.

Bezüglich der Zustimmung des Finanzamts, hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus klargestellt, dass es keiner ausdrücklichen Genehmigung seitens des Finanzamts bedarf. Vielmehr gilt die Zustimmung bereits als erteilt, wenn das Finanzamt die Steuerfestsetzung erklärungsgemäß durchführt.

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