Anwendung der Zinsschranke bei Gesellschafter‑Fremdfinanzierung

Die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen den Abzugsbeschränkungen zur sogenannten Zinsschranke. Die Regelung bestimmt unter anderem, dass Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses bis zur Höhe der Zinserträge ohne weiteres abgezogen werden können. Der darüber hinausgehende Zinsaufwand kann bis zur Höhe von 30 % des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag, Zinsaufwand, Ertragsteuern und Abschreibungen (EBITDA) abgezogen werden. Der diese Grenze überschreitende Betrag kann nicht mehr als Betriebsausgabe im Jahr der Entstehung der Zinsen berücksichtigt werden und wird dem Gewinn des betreffenden Jahres außerbilanziell hinzugerechnet. Der überschüssige Betrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen.

Die Anwendung der vorgenannten Regelung ist komplex, zudem hat der Gesetzgeber zahlreiche Rückausnahmen vorgesehen, welche wiederum zu einer Einschränkung der Regelung führen können.

Einer der Tatbestände, welcher die Anwendung der Zinsschrankenregelung verhindern kann, bildet der Fall, wenn die Zinsen, welche an qualifiziert beteiligte Gläubiger (d. h. Beteiligung > 25 %) bezahlt werden, nicht mehr als 10 % der die Zinserträge der Gesellschaft übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.

Im vorliegenden Urteil vom 11. November 2015 (Aktenzeichen I R 57/13) hatte der Bundesfinanzhof über die Frage zu entscheiden, ob bei der Prüfung dieser 10 %-Grenze, die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen sind, oder ob jeder qualifiziert beteiligte Gesellschafter für die Anwendung der vorgenannten Regelung isoliert betrachtet werden muss. Der Bundesfinanzhof hat mit dem vorgenannten Urteil bestätigt, dass die isolierte Betrachtung bei der Auslegung der Regelung zur Anwendung kommt, d. h. die Zinssaldo-Grenze von 10% ist für jeden Gesellschafter, auf den die Voraussetzungen zutreffen, getrennt zu berechnen.

An dieser Stelle wird darüber hinaus angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht über die etwaige Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung zu entscheiden hat. Das demnächst zu erwartete Urteil könnte eine neue Würdigung der bisherigen Sachverhalte nach sich ziehen.

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