Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei
Erbringt ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn Leistungen an seine Arbeitnehmer, sind diese in der Regel steuerpflichtig. Dienen diese Leistungen jedoch der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, sind sie bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500 im Kalenderjahr steuerfrei.
Die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestimmten Mindestanforderungen genügen. Zur Orientierung dient hierbei der sogenannte „Leitfaden Prävention“, welcher vom Spitzenverband der Krankenkassen herausgegeben wird. In einem Fall vor dem Finanzgericht Bremen (Aktenzeichen: 1 K 80/15) vom 11. Februar 2016 wurde die Frage diskutiert, ob die im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen. Das Finanzgericht hat diese Frage verneint. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind jedenfalls erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. Insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter kann hierbei nicht verlangt werden.
Nicht ausreichend für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.