ATAD-Umsetzungsgesetz: Referentenentwurf – weitreichende Änderungen bei der Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung geplant
Mit Datum vom 10. Dezember 2019 hat das BMF einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsetzungsG) veröffentlicht. Das Gesetz basiert auf den EU-rechtlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinien aus den Jahren 2016 und 2017 zur Vermeidung von aggressiven Steuerplanungen. Das ATAD-UmsetzungsG umfasst dabei im Wesentlichen Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung, der steuerlichen Behandlung hybrider Gestaltungen sowie der Hinzurechnungsbesteuerung.
Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung
Nach der sog. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG führt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland – i.d.R. durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes – dazu, dass die stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften aufzulösen und zu besteuern sind. Eine Milderung erfährt diese sofortige Besteuerung durch die Möglichkeit zur Zahlung der Steuer in bis zu fünf Jahresraten. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EU/EWR gilt bislang zudem eine zeitlich unbegrenzte und zinslose Stundung dieser Steuer. Die im Wegzugszeitpunkt festgesetzte Steuer wird damit erst dann fällig, wenn bspw. die Anteile tatsächlich veräußert werden oder der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in der EU/EWR aufgibt.
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz soll die Regelung zur Wegzugsbesteuerung „zeitgemäß“ angepasst werden. Kern dieser – gem. Gesetzesbegründung – „ausbalancierten“ Neugestaltung ist die Aufgabe der Trennung zwischen einem Wegzug in der EU/EWR und einem Drittstaat. Zukünftig soll es in allen Fällen nur noch die Möglichkeit geben, die anfallende Steuer - in der Regel gegen Sicherheitsleistung – zinslos in sieben gleichen Jahresbeträgen zu entrichten. Damit würde ein Wegzug zukünftig auch innerhalb der EU/EWR in jedem Fall zu einer Liquiditätsbelastung führen. Eine zeitlich unbeschränkte Stundung wäre nicht mehr möglich.
Im Gegenzug sollen aber die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Wegfall der Steuer gelockert werden. Bislang entfällt der Steueranspruch, wenn innerhalb von fünf Jahren wieder ein Wohnsitz und damit die unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird. Diese Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Abwesenheit auf beruflichen Gründen beruht und die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden kann. Zukünftig soll die Frist zur Rückkehr auf sieben Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um fünf Jahre erweitert werden. Dabei ist es für die Verlängerung ausreichend, wenn lediglich die Absicht und die Möglichkeit zur Rückkehr besteht. Auf das Erfordernis der beruflichen Gründe und die Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht soll verzichtet werden.
Die Regelungen sollen bereits für alle Wegzugsfälle nach dem 31. Dezember 2019 angewendet werden. Eine dauerhafte Stundung kann damit nur noch dann erreicht werden, wenn der deutsche Wohnsitz noch in 2019 aufgegeben wird. Die bisher gewährten Stundungsmaßnahmen bleiben aber für alle bis einschließlich 31. Dezember 2019 erfolgten Wegzugsfälle bestehen, d.h. die Neuregelung führt nicht dazu, dass eine bereits gestundete Steuer fällig wird.
Änderungen bei der steuerlichen Behandlung hybrider Gestaltungen
In einem neuen § 4k EStG-E soll zukünftig der Betriebsausgabenabzug bei der Zahlung grenzüberschreitender Aufwendungen versagt werden, wenn die geleisteten Zahlungen im anderen Staat steuerlich anders eingeordnet werden und es deshalb zu keiner oder zu einer geringeren Steuer als bei einer steuerlichen Behandlung entsprechend der deutschen Einstufung der Einkünfte führt. In erster Linie betrifft dies grenzüberschreitende Finanzinstrumente wie Hybrid-Anleihen oder Genussrechte, die in Deutschland beim Zahlenden zu steuerlich abzugsfähigen Zinsen führen, auf Seiten des im Ausland ansässigen Empfängers aber als in der Regel begünstigt zu besteuernde Gewinnausschüttungen eingestuft werden. Ergänzt wird der umfangreiche § 4k EStG-E unter anderem durch Regelungen zur Vermeidung steuerlicher Vorteile bei der abweichenden steuerlichen Zurechnung von Kapitalvermögen, bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und hybriden Rechtsträgern – d.h. Gesellschaften, die in einem Staat als transparente Personengesellschaft und im anderen Staat als intransparente Kapitalgesellschaft behandelt werden – und bei der abweichenden Zuordnung von Erträgen zu Betriebsstätten. Insgesamt soll die Regelung dazu führen, dass grenzüberschreitende Gestaltungen, die zu doppelt freigestellten Einkünften oder zu einem doppelten oder mehrfachen Betriebsausgabenabzug führen, durch eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs in Deutschland weitgehend verhindert werden.
Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Die in den §§ 7 bis 14 AStG geregelte Hinzurechnungsbesteuerung soll durch das ATAD-Umsetzungsgesetz umfassend geändert und modernisiert werden. Generelle Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft an die deutschen Anteilseigner, wenn diese zu mehr als 50% an der Gesellschaft beteiligt sind (sog. Deutschbeherrschung), die Gesellschaft im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegt und sie im Wesentlichen sog. passive Einkünfte erzielt.
Leider nicht umgesetzt ist im vorliegenden Entwurf bislang die diskutierte Herabsenkung der Grenze für eine Niedrigbesteuerung im Ausland von bislang 25% auf 15%. Ebenso wenig ist vorgesehen, zukünftig die Hinzurechnungssteuer auf die Gewerbesteuer anzurechnen. Eine Anrechnung der im Ausland anfallen Steuer ist damit wie bislang nur auf die Körperschaftsteuer möglich. Bei einer Steuerbelastung im Ausland von mehr als 15% kommt es damit zu einem Anrechnungsüberhang, der auch nicht auf die Gewerbesteuer angerechnet werden kann.
Neben einer Änderung des Konzepts der Deutschbeherrschung und einem zeitlichen Vorziehen der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags auf das Ende des Wirtschaftsjahres (bislang fließt der Hinzurechnungsbetrag erst im folgenden Wirtschaftsjahr zu) ist ein zentraler Punkt des Entwurfs die Änderungen bei der Definition der passiven bzw. aktiven Einkünfte. Die bisherige Gesetzestechnik, wonach in § 8 AStG die unschädlichen aktiven Einkünfte definiert werden, wird dabei allerdings beibehalten. Passiv und damit schädlich sind weiterhin alle nicht in § 8 AStG angeführten Einkünfte.
Fazit
Es ist geplant, dass der Entwurf am 18. Dezember 2019 von der Bundesregierung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Derzeit ist vorgesehen, dass die Änderungen generell ab dem Veranlagungszeitraum bzw. Wirtschaftsjahr 2020 (bei abweichenden Wirtschaftsjahr 2010/2021) zu berücksichtigen sind. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in 2019 beendet wird, ist dies insbesondere in Bezug auf die Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung als verfassungsrechtlich zumindest kritisch zu sehen.
Unabhängig davon gilt es aber sich auf Änderungen in den Bereichen Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung einzustellen und diese in den Steuerplanungen zu berücksichtigen. Welche Änderungen konkret und ab welchen Zeitpunkt umgesetzt werden, wird sich aber erst im weiteren Verlauf zeigen. Wir halten Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden.