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Aufwendungen für Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar, da sie meist durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst sind. In seinem Urteil (Aktenzeichen VI R 7/16) vom 10. November 2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass ausnahmsweise die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein können, wenn die Feier in erster Linie der Pflege des Betriebsklimas oder dem Dank an die Belegschaft dient.
 
Ob dies zutrifft, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof die folgenden Kriterien zur Beurteilung herangezogen:

  • Neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden waren ausschließlich sämtliche Mitarbeiter eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden. Er hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt.
  • Die Kosten pro Teilnehmer waren mit Euro 35 maßvoll.
  • Der Arbeitgeber hat gebilligt, dass die Feier in seinen Räumen abgehalten wurde.
  • Teilweise fand die Feier während der Arbeitszeit statt.
  • Sie hatte keinen repräsentativen, sondern eher einen rustikalen Charakter. Das schloss der BFH daraus, dass die Gäste teilweise in ihrer Arbeitskleidung erschienen.
  • Es waren keine Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder der Medien eingeladen.
Dass der Kläger selbst eingeladen hatte und nicht der Arbeitgeber, spielte für das Urteil keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof wies außerdem darauf hin, dass die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten auf 70 % nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

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