Behandlung von Zinsverbindlichkeiten bei steigenden Zinssätzen während der Darlehenslaufzeit

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 25. Mai 2016 (AZ I-R-17/15) eine Entscheidung für bilanzierende Unternehmen zur Behandlung von Zinsverbindlichkeiten aus einem Darlehen mit steigenden Zinssätzen getroffen.


Für die Verpflichtung, in späteren Jahren höhere Zinsen zu bezahlen, ist eine Verbindlichkeit oder Rückstellung anzusetzen. Zu deren Berechnung ist der durchschnittliche Zinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlten Zinsen und den aufgrund des durchschnittlichen Zinssatzes berechneten Zinsen ist als Passivposten zu erfassen. Dieser Unterschiedsbetrag ist, da er unverzinslich ist, abzuzinsen.


Aus rein zivilrechtlicher Sicht entstehen die Zinsverbindlichkeiten zwar während der Laufzeit des Darlehens und somit erst in der Periode in der die höheren Zinsen für das Darlehen gezahlt werden müssen. Der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil jedoch von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen. Folglich entsteht während der niedriger verzinslichen Phase ein Erfüllungsrückstand, der zu passivieren ist.

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