Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. In seinem Urteil vom 1. Juni 2016 (Aktenzeichen X R 43/14) hatte der Bundesfinanzhof die Frage zu klären, ob ein vom Steuerpflichtigen vereinbarter und selbst getragener Selbstbehalt in diesem Zusammenhang ebenfalls als Sonderausgaben abzuziehen ist.

Der Bundesfinanzhof verneinte diese Frage mit der Begründung, dass als abzugsfähige Beiträge nur solche Ausgaben gelten, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat. Somit sind die Kosten im Rahmen der Selbstbeteiligung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.

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